AS 2026 171
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Februar 20181 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 29a Absatz 5, 29e Absatz 2, 142 Absatz 3 148j Absatz 2
und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),
Art. 3 Abs. 1bis1bis Sie leiten und vollziehen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.
Art. 4a Überwachung des KommissariatsdienstesDie Kommandantinnen und Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich.
Art. 5 Abs. 33 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes sowie die Quartiermeisterinnen und -meister ihre Kontrollaufgaben erfüllen.
Art. 7a Stellung und Aufgaben der Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer1 Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. 2 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer führt die Truppenbuchhaltung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit. Sie oder er sorgt dafür, dass unnötige Ausgaben vermieden werden.
Art. 8a Inventar1 Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.2 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.3 Die Chefinnen und Chefs des Kommissariatsdienstes und die Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Buchhaltungsrevision auch die Revision der Inventare durch.4 Der LBA obliegt die Oberleitung des Inventarwesens.
Art. 12 Abs. 2 und 32 Die LBA entscheidet über das Kreditbegehren.3 Sie führt die Kontrolle über Kreditbegehren und legt das Abrechnungsverfahren fest.
Art. 19Aufgehoben
Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren- oder VereinskasseDie Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer stellt sicher, dass bei der Eröffnung einer Sponsoren- oder Vereinskasse die LBA auf dem Dienstweg informiert wird.
Art. 27 Aufbewahrung der BuchhaltungsunterlagenDie LBA sowie die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer bewahren sämtliche Unterlagen der Truppenbuchhaltung der Formationen, Schulen und Kurse während fünf Jahren auf. Die LBA bewahrt die Originale auf.
Art. 27a Revisionsbemerkungen und Auskunftspflicht1 Werden der Truppe Revisionsbemerkungen der LBA mitgeteilt, so muss die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ihr innert zwei Monaten eine schriftliche Stellungnahme einreichen.2 Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Aufklärung notwendigen Auskünfte zu erteilen.3 Die LBA entscheidet über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstanden sind.
Art. 32 Abs. 1 und 1bis1 Subalternoffiziere, Offiziersaspirantinnen und -aspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage.1bis Bisheriger Abs. 1.
Art. 35 Abs. 2Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts des 4. Kapitels
Art. 45a BeschaffungDie Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:a. durch Selbstsorge der Truppe;b. durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen;c. durch Selbstsorge der Angehörigen der Armee.
Art. 53 Truppenküche1 Die Verpflegung wird grundsätzlich in Truppenküchen zubereitet.2 Jede Formation betreibt eine eigene Küche. Formationen, für die der Betrieb einer eigenen Küche nicht möglich oder zweckmässig ist, werden durch die Küche einer anderen Formation verpflegt.
Art. 55Aufgehoben
Art. 56 Abgabe an Dritte1 Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben für die Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte Entschädigungen zu verlangen.2 Sie verlangen von Bundesangestellten und auf Waffenplätzen stationierten kantonalen Angestellten höchstens pro Frühstück 10 Franken und pro Mittag- und Abendessen 20 Franken, sofern ein dienstliches Interesse an der Teilnahme der Verpflegung der Truppe besteht.3 Die LBA legt die Entschädigung fest.4 Sämtliche Einnahmen sind in der Dienstkasse der Truppe zu verbuchen. Die Einnahmen, die den Verpflegungskredit übersteigen, gehen in die Bundeskasse.
Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 1Naturalverpflegung ausserhalb der Truppenküche1 Sofern Formationen nicht von einer Truppenküche verpflegt werden können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einer Privatperson zur Zubereitung gegen Entrichtung einer Entschädigung abzugeben.
Art. 65 Aufgaben der Truppenkommandantinnen und -kommandanten1 Die Truppenkommandantinnen und -kommandanten wenden sich möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden, um eine Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung sicherzustellen.2 Sie sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.
Art. 65a Aufgaben der Gemeindebehörden1 Die Gemeindebehörden beschaffen das erforderliche Material nach den Angaben der Kommandantin oder des Kommandanten und halten es der Truppe zur Verfügung. 2 Die Einrichtungsarbeiten werden so weit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.
Art. 65b Modalitäten bei der Übernahme und Abgabe1 Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft muss die Truppe gemeinsam mit der Besitzerin oder dem Besitzer feststellen, in welchem Zustand sich die Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften befinden.2 Mängel und Schäden sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Truppe und der Besitzerin oder dem Besitzer zu unterzeichnen.3 Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten und Einrichtungen in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung an die Besitzerin oder den Besitzer zu übergeben.4 Für Beschädigungen, die durch die Truppenbelegung verursacht wurden, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.
Art. 65c Geeignete Unterkünfte und Ausnahmen1 Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.2 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandantinnen und -kommandanten sowie Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandantin oder der Kommandant der Territorialdivision.3 Religiöse und kulturelle Räumlichkeiten sowie Luxusräume und Gebäude, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde, dürfen nur im Notfall belegt werden.
Art. 67a Unterkünfte für Kaderangehörige1 Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen Angehörigen der Armee, welche aus dienstlichen Gründen nicht bei der Truppe untergebracht werden können, werden wenn möglich Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt.2 Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Korporalen werden, wenn möglich, eigene Räume zur Verfügung gestellt.3 Angehörige der Armee, die wegen Mangels an Unteroffizieren, höheren Unteroffizieren oder Offizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere oder Offiziere. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist.4 Stabsoffizieren sowie Einheitskommandantinnen und -kommandanten werden, wenn möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.
Art. 68 Abs. 1, 4 und 51 Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und Angehörigen der Armee, welche aus dienstlichen Gründen nicht bei der Truppe untergebracht werden können, als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so trägt die Gemeinde die Mehrkosten.4 In besonderen Fällen kann die LBA die Zimmerentschädigung bis auf 275 Franken pro Person und Nacht erhöhen.5 Aufgehoben
Art. 69 Entschädigungen1 Die Entschädigungen für Räumlichkeiten und Plätze richten sich nach den Ansätzen im Anhang2 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tag der Übernahme an bis zum Tag der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.3 In den Entschädigungen ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.
Art. 70 Abs. 11 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die LBA mit Gemeinden und Privaten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann sie eine Erhöhung der Pauschalentschädigung um bis zu 40 Prozent bewilligen.
Art. 74 und 75Aufgehoben
Art. 79 Abs. 11 Sind Angehörige der Armee ermächtigt, während der Dienstleistung im eigenen Zimmer zu nächtigen, so wird keine Zimmerentschädigung ausgerichtet.
Art. 80a Zivile FlugplätzeDie Luftwaffe kann im Interesse der Landesverteidigung Übungen und Einsätze auf zivilen Flugplätzen vorsehen. Für die Benutzung kann die LBA mit Gemeinden und Dritten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Diese richten sich nach den ortsüblichen Tarifen.
Art. 82 Abs. 22 In Mobilmachungsfällen dient die Uniform als Beförderungsberechtigung.
Art. 88 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer1 Die LBA bezahlt den aufgebotenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern:a. bei der Rekrutierung und bei Ausbildungsdiensten: die Reisekosten vom ausländischen Wohnort zum Einrückungs- beziehungsweise Entlassungsort; b. während dem Aktivdienst: die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen.2 Die LBA legt die Einzelheiten der Erstattungsbedingungen fest.
Art. 89 und 90Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 988.Kapitel: Zivile Leistungen
Art. 98 SachüberschriftSeelsorgerinnen und Seelsorger
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Kapitels
Art. 98a Ziviles Lehrpersonal1 Müssen in Schulen und Kursen aus Mangel an eigenem Lehrpersonal zusätzliche Lehrkräfte beigezogen werden, die nicht Militärdienst leisten, so erfolgt deren Anstellung in einem zivilen Dienstverhältnis.2 Die LBA setzt die Anstellungsbedingungen fest.
Art. 98b Zivile Ausbildungsangebote1 Ist eine Ausbildung für die Ausübung der Funktion der Angehörigen der Armee zwingend notwendig und kann auf kein eigenes Ausbildungsangebot zurückgegriffen werden, so dürfen zivile Leistungen beigezogen werden.2 Die LBA bewilligt die Zivilen Ausbildungen.3 Die Abrechnung erfolgt zu den ortsüblichen Ansätzen zulasten der Dienstkasse.
Art. 99 SachüberschriftModalitäten
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Kapitels
Art. 99a FütterungspflichtSämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere des Nationalen Pferdezentrums sowie die Privatpferde des Berufspersonals sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch die Truppe zu füttern.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 69)
Entschädigungen für Räumlichkeiten und Plätze
Fr. | ||
|---|---|---|
1. Kantonnemente | ||
| Je m2 | 0.85 |
| Je AdA | 2.10 |
| Bis 499 m2 | 1381.– |
Von 500 bis 999 m2 | 2072.– | |
Von 1000 bis 1499 m2 | 2763.– | |
Ab 1500 m2 | 3453.– | |
| Bis 499 m2 | 21.25 |
Von 500 bis 999 m2 | 31.88 | |
Von 1000 bis 1499 m2 | 42.50 | |
Ab 1500 m2 | 53.13 | |
| Bis 499 m2 | 250.– |
Von 500 bis 999 m2 | 375.– | |
Von 1000 bis 1499 m2 | 500.– | |
Ab 1500 m2 | 625.– |
|
|
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Wird eine Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container‑, Sack‑, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum ortsüblichen Tarif zulasten der Dienstkasse bezahlt werden. |
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Je Person | Zimmer in | ||
|---|---|---|---|
Hotels und Gasthäusern Fr. | öffentlichen und privaten Gebäuden Fr. | ||
2. Zimmer | Die ortsüblichen Zimmerpreise | ||
Unterhalt der Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe | |||
| 100.– | ||
| 50.– | ||
Die Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent |
Je | Räume | Heizung nur | |
|---|---|---|---|
3. Büros, Postlokale, Untersuchungs- und Krankenzimmer, Arbeitsräume, Theoriesäle inkl. Beleuchtung und Einrichtungen | |||
| Je m2 und Tag | 0.75 | 14.80 |
4. Rapporträume (gelegentliche Benützung) inkl. Beleuchtung | |||
| Je m2 und Tag | 0.75 | 14.80 |
5. Magazine inkl. Beleuchtung | |||
| |||
| Je m2 und Tag | 0.35 | |
6. Stallungen | |||
|
|
| |
| |||
| Pferd oder Maultier und Tag | 7.– | |
| Pferd oder Maultier und Tag | 0.30 | |
| Pferd oder Maultier und Tag | 0.60 | |
| Pferd oder Maultier und Tag | 0.10 | |
7. Werkstätte
| |||
| Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag 12 Franken | ||
| nach ortsüblichen Tarifen | ||
| nach ortsüblichen Tarifen |
Je | Motorräder Fr. | Motorfahrzeuge
| Motorfahrzeuge
| |
|---|---|---|---|---|
8. Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge
| ||||
| ||||
| Fahrzeug | 1.50 | 5.– | 7.50 |
| Fahrzeug | 0.75 | 2.50 | 3.75 |
| Tag | |||
| Fr. 20.– | |||
| Fr. 50.– | |||
| Fr. 80.– | |||
| Fr. 110.– |
Je Tag | |
|---|---|
9. Flächen für militärische Ausbildungen | |
| Fr. 30.– |
| Fr. 60.– |
| Fr. 90.– |
| Fr. 120.– |