AS 2026 241
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 26d SachüberschriftStandardformular (Art. 64b und Art. 64cbis Abs. 3 AIG)
Art. 26f Abs. 22 Eine Staffelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sie für alle betroffenen Familienmitglieder zumutbar ist und die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.
Gliederungstitel nach Art. 26h2d. Abschnitt:
Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen‑Staaten
Art. 26i Statistiken1 Das SEM erstellt nach Anhang XII Teil A des Schengener Grenzkodex2 Statistiken zum Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis AIG und gibt diese der Europäischen Kommission jährlich bekannt.2 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
II
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
6. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |