AS 2026 243
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 26a4.Kapitel:
Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten 1.Abschnitt: Übermittlung von Nummern
Art. 26a SachüberschriftAufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 272.Abschnitt: Not-, Hilfs- und Beratungsdienste
Art. 27 Zugang1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen von jedem Telefonanschluss aus den direkten Zugang gewährleisten zu:a. den Notdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV);b. den Hilfs- und Beratungsdiensten nach Artikel 28a AEFV;c. den Luftrettungsdiensten nach Artikel 29 AEFV; undd. den europäisch harmonisierten Diensten nach Artikel 31b AEFV.2 Sie müssen den Zugang unentgeltlich gewährleisten.3 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zum europäischen Notruf (Art. 28 Abs. 1 Bst. a AEFV) gewährleisten.
Art. 28 Leitweglenkung1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Anrufe auf die Zentralen der Dienste nach den Artikeln 28–29 AEFV3 sicherstellen.2 Sie müssen sicherstellen, dass die Anrufe auf die europäisch harmonisierten Dienste nach Artikel 31b AEFV von denselben Zentralen entgegengenommen werden können, welche die Anrufe zu den entsprechenden Diensten nach Artikeln 28–29 AEFV entgegennehmen.
Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen den Zugang zu den Notdiensten gegenüber anderen Anrufen priorisieren.2 Der Zugang darf durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden.3 Die Anbieterinnen müssen mit geeigneten technischen Mitteln Massnahmen ergreifen, um Beeinträchtigungen des ordnungsgemässen Aufbaus von Anrufen auf die Zentralen von Notdiensten insbesondere durch Fehlanrufe entgegenzuwirken.4 Sie müssen einander informieren, wenn der Zugang zu den Notdiensten beeinträchtigt ist und die Fehlanrufe aufbauende Anbieterin identifiziert werden muss, damit die Beeinträchtigung behoben werden kann.5 Sie können die Kundinnen und Kunden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Notdienste vorübergehend vom Fernmeldenetz trennen. Sie müssen die betroffenen Kundinnen und Kunden unverzüglich über die Trennung vom Netz informieren, sofern diese erreichbar sind.6 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen im öffentlichen Telefondienst den Zugang zu den Notdiensten zusätzlich mittels Echtzeittext (Real Time Text, RTT) gewährleisten.
Gliederungstitel vor Art. 293.Abschnitt: Standortidentifikation
Art. 29 Grundsätze1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notdienste in Echtzeit gewährleistet sein.2 Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Anruf auf einen Notdienst auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden.3 Das BAKOM erklärt die Absätze 1 und 2 auf Gesuch hin für anwendbar:a. für Anrufe auf Hilfs- und Beratungs- oder Luftrettungsdienste, wenn ein international anerkannter oder länderspezifischer Identifikator vorhanden ist und der Dienst oder Dritte in der Lage sein müssen, vor Ort zu intervenieren;b. bei der Weiterleitung von Anrufen auf Hilfs- und Beratungsdienste oder Luftrettungsdienste an einen Notdienst zwecks Intervention durch diesen, wenn ein international anerkannter oder ein länderspezifischer Identifikator vorhanden ist;c. bei der Weiterleitung von Anrufen auf Notdienste an einen Luftrettungsdienst oder an eine anerkannte Organisation wie die Militär- oder Transportpolizei.4 Es verfügt den Zeitpunkt, ab dem die Standortidentifikation in Echtzeit gewährleistet und die Ortungsfunktion aktiviert sein muss.5 Es publiziert die Liste der Dienste und der berechtigten Organisationen nach Absatz 3 sowie den Zeitpunkt nach Absatz 4.
Art. 29a Sachüberschrift und Abs. 1Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen1 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen bei Notrufen auf die Europäische Notrufnummer, die von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ausgehen (eCall112/NGeCall112), den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) herauslesen und für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen.
Art. 29b Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 5Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes1 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss den Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 zur Verfügung stehen; dies gilt auch, wenn eine Zentrale einer dieser Organisationen nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen ist.2 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes durch die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 richten sich nach Artikel 54.5 Die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 tragen lediglich die Kosten für die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes.
Art. 30 Sprachübermittlung über Internet-Protokoll1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll über ihre eigenen Telefonanschlüsse die Leitweglenkung und die Standortidentifikation gewährleisten, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist und die Infrastruktur der Kundinnen und Kunden dies unterstützt.2 Ist dies für einen Standort nicht möglich, so müssen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein.3 Sie müssen die Kundinnen und Kunden über allfällige Einschränkungen informieren und sich deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen lassen.4 Sie müssen die Kundinnen und Kunden darauf hinweisen, dass sie für den Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 28–29 und 31b AEFV4, wenn immer möglich, ein Kommunikationsmittel verwenden sollten, das die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation technisch ermöglicht.
Gliederungstitel vor Art. 314.Abschnitt: Weitere Pflichten
Art. 36 Abs. 22 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Artikeln 24b–24i AEFV5 und Kurznummern nach den Artikeln 30, 31a und 32 AEFV verwendet werden.
Art. 81 Abs. 22 Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Dienste nach den Artikeln 28a und 31b AEFV6.
Art. 84 Abs. 1 und 3–71 Wenn es mit verhältnismässigem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der angerufenen Person zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.3 In allen Fällen anzeigen müssen sie die Rufnummer bei einem Anruf auf:a. die Notdienste;b. den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e;c. die Nummern der Organe nach Artikel 90 Absatz 5.4 Sie dürfen die Rufnummerunterdrückung nur deaktivieren, wenn die Anrufenden den Störungsdienst der eigenen Anbieterin kontaktieren.5 Die Dienste nach den Artikeln 28a, 29 und 31b AEFV7 und andere anerkannte Organisationen wie die Militärpolizei oder Transportpolizei können beim BAKOM beantragen, dass die Rufnummer der anrufenden Person angezeigt werden muss.6 Das BAKOM verfügt den Zeitpunkt, ab dem die Rufnummer angezeigt werden muss.7 Es publiziert die Liste der Dienste und Organisationen nach Absatz 5, deren Antrag gutgeheissen wurde, sowie den Zeitpunkt nach Absatz 6.
Art. 92 Abs. 1 und 21 Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG8 die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihrer Wahl.2 Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, so können sie das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersuchen, Anbieterinnen zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten.
Art. 108e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Mai 20261 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung Folgendes gewährleisten:a. den unentgeltlichen Zugang zu den Diensten nach Artikel 27 Absatz 1;b. die Leitweglenkung nach Artikel 28;c. die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 28a Absätze 1–5.2 Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die Pflicht nach Artikel 29a Absatz 1 erfüllen. Sie müssen den Zugang nach Artikel 28a Absatz 6 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung sicherstellen.3 Die Hilfs- und Beratungsdienste, welche die Standortidentifikation und die geräteeigene Ortungsfunktionen sowie das Recht auf Erzwingung der Rufnummernanzeige weiterhin beanspruchen wollen, müssen die Gesuche nach den Artikeln 29 Absatz 3 und 84 Absatz 5 spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung einreichen. Lehnt das BAKOM das Gesuch ab, so verfügt es den Zeitpunkt, ab dem die Standortidentifikation deaktiviert sein muss. Die Deaktivierung muss spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Deaktivierung dürfen die Hilfs- und Beratungsdienste die Standortidentifikation weiterhin nutzen und die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Funktion weiterhin sicherstellen.4 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Standortidentifikation für Nummern, für die nach Artikel 29 Absatz 3 FDV in der Fassung vom 1. Januar 20219 die Standortidentifikation garantiert werden muss, während 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung sicherstellen. Sie müssen die Standortidentifikation nach Ablauf dieser Frist innerhalb von 6 Monaten deaktivieren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.
2 Artikel 7 Absatz 2ter der Verordnung vom 25. November 201510 über Fernmeldeanlagen (Anhang Ziff. 1) tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
6. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 25. November 201511 über Fernmeldeanlagen
Art. 7 Abs. 2ter2ter Smartphones, die im Markt verbreitet sind, müssen über Funktionen verfügen, die den Zugang zu den Notdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom 6. Oktober 199712 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich über Echtzeittext (Real Time Text) ermöglichen. Das BAKOM erlässt die dafür notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
2. Verordnung vom 6. Oktober 199713 über Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Art. 28 Sachüberschrift sowie Abs. 1–4Notdienste1 Für jeden der folgenden Notdienste steht eine Kurznummer zur Verfügung:a europäischer Notruf;b. Polizeinotruf;c. Feuerwehrnotruf;d. Sanitätsnotruf.2 Die Kurznummern werden Organisationen zugeteilt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.3 Ist ein international anerkannter oder länderspezifische Identifikator (URN) vorhanden, so ordnet das BAKOM diesen in Absprache mit den Organisationen nach Absatz 2 dem Dienst zu.4 Es publiziert die Liste der zugeordneten Identifikatoren.
Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste1 Für jeden der folgenden Hilfs- und Beratungsdienste steht eine Kurznummer zur Verfügung: a. Hilfe für Erwachsene;b. Hilfe für Kinder und Jugendliche;c. Opferhilfe;d. Hilfe bei Vergiftungen.2 Die Kurznummern werden Organisationen zugeteilt, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.3 Artikel 28 Absatz 3 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 31b Abs. 3bis und Art. 54Aufgehoben
AnhangDie folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt.…IETF (International Engineering Task Force): Standardisierungsorganisation, die Internetstandards entwickelt und fördert.…RFC (Requests for Comments): Reihe technischer und organisatorischer Dokumente zum Internet, die vom RFC-Editor herausgegeben werden.…URN (Uniform Resource Name): Einheitlicher Ressourcenname für Notruf- und andere bekannte Dienste gemäss RFC 5031 der IETF.…