AS 2026 263
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 15o1cbis. Abschnitt:
Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat(Art. 111abis AIG)
Art. 15obisDer Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat und die Speicherung diesbezüglicher Daten richten sich nach den Artikeln 6b und 6c der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992.
II
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
20. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |