AS 2026 269
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Dezember 20131 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 11 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d1 In das AFIS werden nach erfolgtem Abgleich aufgenommen:d. die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, die gestützt auf die Asylgesetzgebung Asylsuchenden abgenommen oder von ihnen erstellt wurden;
II
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
20. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |