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AS 2026 307

Seeschifffahrtsverordnung

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19561 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt übertragen.2 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, das im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigung des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt bestimmt.

Art. 5 Abs. 1bis und 1ter1bis Das Register besteht aus folgenden zwei Unterregistern:a. dem Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe;b. dem Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen.1ter Die Seeschiffe können in einem der beiden Unterregister eingetragen werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 5gErfüllt ein Schiffseigentümer im Falle einer künftigen Änderung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe nicht mehr, so finden die Bestimmungen der Artikel 27–29 des Seeschifffahrtsgesetzes Anwendung. Für Reeder im Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Gliederungstitel vor Artikel 5h7b. Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffea. Eintragung und Streichung

Art. 5h1 Im Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe können Schiffe von Reedern im Sinne von Artikel 45 des Seeschifffahrtsgesetzes eingetragen werden, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 19 und 46 des Seeschifffahrtsgesetzes erfüllen. 2 Die Eintragung eines Seeschiffes im Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe berührt nur seine Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte am Seeschiff. 3 Die Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Reeders oder von Amtes wegen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind.4 Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister und Artikel 15 dieser Verordnung sind auf die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der schweizerischen Seeschiffe nicht anwendbar.

Gliederungstitel vor Artikel 5ib. Führung, Form und Inhalt

Art. 5i1 Das Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt geführt.2 Es wird in elektronischer Form geführt. 3 Es enthält folgende Informationen:a. Name, Firma und Sitz des Eigentümers und des Reeders;b. den genehmigten Namen des Seeschiffes, seine Merkmale und seine Tonnage oder Raumzahl;c. die Gattung, Zweckbestimmung, den Baustoff und die Antriebsmittel des Seeschiffes;d. den Erbauer des Seeschiffes sowie die Zeit und den Ort des Baus;e. gegebenenfalls die frühere Flagge, den früheren Eigentümer und den früheren Reeder des Seeschiffes;f. die schiffsspezifische Ordnungsnummer.4 Das Verzeichnis ist öffentlich.

Gliederungstitel vor Artikel 5j7c. Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen

Art. 5j1 Im Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen können Seeschiffe von Eigentümern eingetragen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes und die weiteren Voraussetzungen für Eigentümer gemäss dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllen. 2 Das Register enthält die Informationen nach Artikel 5i Absatz 3.

Art. 71 Der Antrag auf Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe muss die Informationen nach Artikel 5i Absatz 3 Buchstaben a–e enthalten. 2 Der Schiffseigentümer muss dem Antrag auf Eintragung in das Register über die dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen beilegen:a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Eigentumsnachweis;b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, daselbst gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird;c. eine schriftliche Erklärung, dass er die Eintragung des Seeschiffes im Register eines anderen Staates weder beantragt hat noch beantragen wird;d. den Nachweis, dass auf dem Seeschiff keine vertraglichen Pfandrechte lasten oder, falls solche vorhanden sind, dass der Pfandgläubiger der Eintragung des Pfandrechts in schweizerischer Währung in das Register der schweizerischen Seeschiffe und der Unterstellung des Anspruches unter schweizerisches Recht zustimmt.2bis Der Reeder muss dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe beilegen:a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Nachweis der Bereederung;b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen ist, die Schweizer Flagge führen darf, oder dass die Streichung aus dem Register dieses anderen Staates im Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird.3 Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer oder vom Reeder unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt und dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 15Dritter Abschnitt: Schiffsmiete, Charterverträge und Konnossemente1.Anmerkung und Vormerkung der Schiffsmiete und Charterverträge

Gliederungstitel vor Art. 15a2.Ausstellung von Konnossementen als Registerwertrechte

Art. 15aKonnossemente können in der Form von Registerwertrechten (Art. 1153a des Obligationenrechts2) ausgestellt werden.

Gliederungstitel vor Art. 43aIX. Abweichung durch Vertragsabrede

Art. 43aVon den Artikeln 23–31 und 38–40 abweichende Regelungen sind im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags mit einer schweizerischen Arbeitnehmerorganisation möglich, soweit sie mit den Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20063 und des Seeschifffahrtsgesetzes vereinbar sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

27. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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