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AS 2026 325

Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1 Abs. 33 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Die 13. Altersrente nach Artikel 34ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird bei der Bewertung der Angemessenheit eines Vorsorgeplans nicht berücksichtigt.

Art. 27h Abs. 11 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat, angemessen Rechnung zu tragen Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf die Vorsorgekapitalien, einschliesslich der technischen Rückstellungen.

Art. 53 Abs. 6 und 76 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 20063 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss, insbesondere die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 27. August 20144 über die kollektiven Kapitalanlagen. Für Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen die folgenden Anteile des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung eingesetzt werden:a. bis maximal 1 Prozent für das Liquiditätsmanagement, insbesondere zur Deckung von entstehenden Verpflichtungen aus Absicherungsgeschäften;b. bis maximal 3 Prozent für längstens 30 Kalendertage zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs aus Währungsabsicherungen.7 Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen keine systematische Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen ausüben.

Art. 55 Bst. eFür die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung;

Art. 62a Abs. 11 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG5 gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 Abs. 1 BVG).

Art. 62dDas in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 20216 des AHVG7 festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.

Anhang Abs. 11 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen).

2. Verordnung vom 13. November 19858 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2 Abs. 2 und 32 Der Vorsorgenehmer kann: a. die Ansprüche der einzelnen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten näher bezeichnen;b. zum Kreis der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 eine oder mehrere Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 hinzufügen und die Ansprüche der einzelnen Begünstigten näher bezeichnen;c. die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 ändern und ihre Ansprüche näher bezeichnen.3 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Vorsorgenehmer den Anteil einer der begünstigten Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen.

3. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19949 (FZV)

Art. 8a Abs. 11 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 210 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG11 ist nicht anwendbar.

Art. 15 Abs. 33 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Versicherte den Anteil einer der begünstigten Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. August 2026 in Kraft.

2 Artikel 2 Absätze 2 und 3 BVV 312 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV13 treten am 1. Juni 2027 in Kraft.

3 Artikel 27h Absatz l und Anhang Absatz 1 BVV 214 treten am 1. Januar 2030 in Kraft.

12. Juni 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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