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AS 2026 358

Verordnung über Verpackungen (VerpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30a Buchstabe b, 30b, 30d Absatz 7, 32abis, 35i, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,
und Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über
die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  • a. die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen;

  • b. die Rücknahme von Verpackungen sowie deren Entsorgung;

  • c. die Finanzierung der Entsorgung von Verpackungen aus Glas.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  • a. Verpackungen und Verpackungsbestandteile: aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Kennzeichnung oder zur Darbietung von Waren;

  • b. Mehrwegverpackungen: Verpackungen, die mit dem Ziel der Wiederverwendung konzipiert, gestaltet und in Verkehr gebracht werden;

  • c. Einwegverpackungen: Verpackungen, die zur einmaligen Verwendung vorgesehen sind;

  • d. Getränkeverpackungen: Verpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Trinken bestimmt sind; davon ausgenommen sind Becher und Beutel;

  • e. Getränkekartons: Verpackungen für Getränke und andere flüssige Lebensmittel, die mehrheitlich aus Karton und zu geringen Anteilen aus Kunststoff bestehen und teilweise Aluminium beinhalten können;

  • f. Verpackungen aus Kunststoff: alle Verpackungen aus einem oder mehreren Kunststoff-Polymeren; ausgenommen sind Getränkeverpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET);

  • g. Serviceverpackungen: Verpackungen, die für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen sind, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen;

  • h. stoffliche Verwertung: Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen (Recycling);

  • i. Rezyklate: Materialien, die durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen;

  • j. Verwertungsquote: prozentualer Anteil der Verpackungen, die während eines Kalenderjahres einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden, am gesamten Gewicht der für die Verwendung im Inland abgegebenen Verpackungen;

  • k. Rücklaufquote: prozentualer Anteil der Mehrwegverpackungen, die während eines Kalenderjahres wieder befüllt werden, an der gesamten Menge der für die Verwendung im Inland abgegebenen Mehrwegverpackungen;

  • l. Behandlungsreste: Materialien aus der Behandlung von separat gesammelten Abfällen, welche nicht stofflich verwertet werden können;

  • m. Verbraucherinnen und Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;

  • n. Endabnehmerinnen und Endabnehmer: Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz, die ein Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen und dieses in der an sie gelieferten Form nicht erneut in Verkehr bringen;

  • o. Herstellerinnen und Hersteller: natürliche oder juristische Personen, die Produkte und Bestandteile beruflich oder gewerblich herstellen oder zur gewerblichen Abgabe einführen;

  • p. Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Produkte und Bestandteile in der Schweiz beziehen und sie gewerblich abgeben;

  • q. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:

    1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und

    2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 3 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen abgeben, stellen sicher, dass Verpackungen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar:

  • a. vom Verpackungsvolumen und der Verpackungsmasse her auf das Mindestmass begrenzt sind, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der verpackten Ware notwendig ist;

  • b. für die Sammlung, Behandlung und das Recycling geeignet sind und insbesondere bei diesen Tätigkeiten nicht zu erheblichen technischen Schwierigkeiten oder erheblichen Mehrkosten führen;

  • c. einen möglichst hohen Anteil an Rezyklaten enthalten; und

  • d. keine besonders besorgniserregenden Stoffe nach Artikel 70 Absatz 1 der Chemikalienverordnung von 5. Juni 20153 enthalten.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann für bestimmte Verpackungen Ausnahmen festlegen, wenn keine Alternativen verfügbar sind, um die Funktionalität zu gewährleisten.

2. Abschnitt Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Art. 4 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch die Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation oder durch finanzielle Beiträge an eine solche sicherstellen, müssen:

  • a. solche Verpackungen getrennt am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen; im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen;

  • b. an gut sichtbarer und geeigneter Stelle deutlich darauf hinweisen, dass solche Verpackungen zurückgenommen werden.

Übernimmt eine Branchenorganisation die Aufgaben nach Absatz 1, so ist sie anstelle der Händlerinnen und Händler und der Herstellerinnen und Hersteller für die Einhaltung der Pflichten gemäss Buchstaben a und b verantwortlich.

Erfolgt die Rücknahme nicht kostenlos, so ist der Preis der Rücknahme so festzulegen, dass dieser die Entsorgungskosten deckt. Die Preisfestlegung darf nicht gewinnorientiert geschehen.

Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des UVEK nach Artikel 7.

Art. 5 Ausnahmen von der subsidiären Rücknahmepflicht

Die subsidiäre Rücknahmepflicht nach Artikel 4 gilt nur für:

  • a. Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Schwellenwert von einer Million Franken Umsatz und 500 Kilogramm in Verkehr gebrachter Verpackungsmaterialien überschreiten;

  • b. Verpackungen, die weder zur Beförderung gefährlicher Güter noch für medizinische Zwecke verwendet werden.

Das UVEK kann weitere Ausnahmen von der subsidiären Rücknahmepflicht für Verpackungen festlegen, welche nicht für die stoffliche Verwertung geeignet sind.

Art. 6 Anforderungen an die Entsorgung von Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Wer Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff zurücknimmt, muss:

  • a. alle Verpackungen umweltgerecht und nach dem Stand der Technik entsorgen; primär sind die Verpackungen einer stofflichen Verwertung zuzuführen;

  • b. nicht stofflich verwertbare Verpackungen und Behandlungsreste zunächst stofflich-energetisch und dann rein energetisch verwerten;

  • c. alle beteiligten Akteure der Entsorgungskette kostendeckend für erbrachte Leistungen entschädigen; die Branchenorganisation kann mit Zustimmung ihrer Mitglieder und der weiteren beteiligten Akteure andere Entschädigungsmodalitäten festlegen;

  • d. sicherstellen, dass die Entsorgungskosten und damit zusammenhängende Aufwände durch verursachergerechte Beiträge gedeckt werden; diese Beiträge müssen zweckgebunden sein und dürfen nur für die Deckung der Entsorgungskosten verwendet werden;

  • e. sicherstellen, dass der Anteil der Getränkeverpackungen aus PET an der gesamten gesammelten Masse 2 Prozent nicht übersteigt;

  • f. stetig Massnahmen treffen, damit sowohl die Sammelquote als auch die Qualität und Reinheit der Sammlung steigt.

Wer Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff zurücknimmt, muss jährlich in einem Bericht die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–f nachvollziehbar und kontrollierbar darlegen. Dieser Bericht ist dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis am 31. März zuzustellen.

Die Nachweise und Berechnungen von Kennzahlen sind für 5 Jahre aufzubewahren. Den Behörden sind die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte auf Nachfrage zu gewähren.

Art. 7 Massnahmen bei ungenügenden Verwertungsquoten bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Die Verwertungsquote bei rücknahmepflichtigen Getränkekartons muss mindestens 70 Prozent betragen, jene bei rücknahmepflichtigen Einwegverpackungen aus Kunststoff mindestens 55 Prozent.

Werden die in Absatz 1 festgelegten Verwertungsquoten nicht erreicht, so kann das UVEK festlegen, dass:

  • a. die subsidiäre Rücknahmepflicht durch die Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller nach Artikel 4 Absatz 1 auf eigene Rechnung zu erfolgen hat; oder

  • b. Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller verpflichtet sind:

    1. auf bestimmte rücknahmepflichtige Getränkekartons oder rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff ein Mindestpfand zu erheben,

    2. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen, und

    3. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen.

3. Abschnitt Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Verpackungen aus Glas

Art. 8 Gebührenpflicht

Herstellerinnen und Hersteller, die leere Verpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben oder solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom BAFU beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.

Die Gebührenpflicht gilt auch für Herstellerinnen und Hersteller, die befüllte Verpackungen aus Glas abgeben oder einführen, sofern die Gebühr nicht bereits auf der leeren Verpackung aus Glas entrichtet wurde.

Keine Gebühr müssen entrichten:

  • a. Herstellerinnen und Hersteller, die Verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,02 l abgeben oder einführen;

  • b. Herstellerinnen und Hersteller, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Verpackungen abgeben oder einführen;

  • c. Herstellerinnen und Hersteller, die leere und befüllte Verpackungen abgeben oder einführen, die weder für Lebensmittel noch für Kosmetikprodukte eingesetzt werden.

Art. 9 Höhe der Gebühr

Die Gebühr pro Verpackung beträgt mindestens einen und höchstens 10 Rappen.

Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 11 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.

Die Organisation muss die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.

Art. 10 Mitteilungspflicht und Fälligkeit

Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Verpackungen aus Glas mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie gliedern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebührenhöhe.

Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder eingeführten Verpackungen wird 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Erfolgt die Zahlung verspätet, so ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.

Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.

Art. 11 Verwendung der Gebühr

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:

  • a. die Sammlung und den Transport von Altglas;

  • b. das Reinigen und Sortieren von intakten Verpackungen aus Glas;

  • c. das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten;

  • d. die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung von Verpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden;

  • e. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 13);

  • f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU;

  • g. die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung.

Art. 12 Zahlungen an Dritte

Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 11 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.

Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen.

Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 11 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten.

Art. 13 Rückerstattung

Wer Verpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

Art. 14 Organisation

Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Verpackungen wahrnehmen.

Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zollanmeldungen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Verpackungen mitzuteilen.

Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.

Art. 15 Aufsicht über die Organisation

Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.

Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.

Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:

  • a. die Jahresrechnung;

  • b. den Revisionsbericht;

  • c. die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Verpackungen aus Glas, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;

  • d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.

Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.

Art. 16 Verfahren

Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 13) und Zahlungen an Dritte (Art. 12) entscheidet die Organisation durch Verfügung.

4. Abschnitt Verpackungen für Getränke

Art. 17 Kennzeichnung

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Getränke an Endabnehmerinnen oder Endabnehmer abgeben, müssen:

  • a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe;

  • b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben;

Art. 18 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen für Getränke

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Endabnehmerinnen und Endabnehmer abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.

Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen für Getränke mindestens 30 Rappen.

Von den Pflichten nach Absatz 1 befreit sind:

  • a. Inhaberinnen und Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegverpackungen sicherstellen;

  • b. Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die bei der Hauslieferung den Verbraucherinnen und Verbrauchern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen für Getränke einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen.

Das BAFU kann die in einer Branchenorganisation zusammengeschlossenen Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller von den Pflichten nach Absatz 1 auf Gesuch der Branchenorganisation hin befreien, wenn diese:

  • a. die gemeinsame Sammlung, Reinigung und Wiederverwendung von standardisierten Mehrwegverpackungen für Getränke bezweckt;

  • b. mindestens 10 Händlerinnen und Händler oder Herstellerinnen und Hersteller von Getränken in Mehrwegverpackungen umfasst;

  • c. über ein öffentlich einsehbares, regelmässig aktualisiertes Mitgliederverzeichnis verfügt;

  • d. den gesteigerten Umweltnutzen des Mehrwegsystems gegenüber eines Einwegsystems mittels einer Ökobilanz darlegen kann; die Ökobilanz hat durch einen unabhängigen Dritten zu erfolgen und muss von einem weiteren externen Gutachter bestätigt werden;

  • e. angemessene Massnahmen ergreift, um eine Rücklaufquote von mindestens 70 Prozent zu erreichen;

  • f. angemessene Massnahmen einführt, um die sortenreine Sammlung zu gewährleisten;

  • g. die Stoff- und Finanzströme unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses transparent und nachvollziehbar darlegt.

Die Branchenorganisation muss dem BAFU jährlich bis am 31. März in einem Bericht die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 4 Buchstaben a–g nachvollziehbar und kontrollierbar darlegen.

Das BAFU überprüft jährlich gestützt auf den Bericht nach Absatz 5, ob die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 4 erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hebt das BAFU nach Anhörung der Betroffenen und Gewährung einer angemessenen Frist die Befreiung auf.

Art. 19 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET und Metall

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Endabnehmerinnen und Endabnehmer abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch die Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation oder durch finanzielle Beiträge an eine solche sicherstellen, müssen:

  • a. solche Einwegverpackungen bei allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen;

  • b. solche Einwegverpackungen auf eigene Rechnung der stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik zuführen; und

  • c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.

Übernimmt eine Branchenorganisation die Aufgaben nach Absatz 1, so ist sie für die Einhaltung der Pflichten gemäss Buchstaben a–c verantwortlich.

Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des UVEK nach Artikel 20 Absatz 2.

Art. 20 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote

Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium muss je mindestens 75 Prozent betragen.

Wird die Verwertungsquote nicht erreicht, so kann das UVEK Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller verpflichten:

  • a. auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben;

  • b. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und

  • c. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen.

Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.

5. Abschnitt Mitteilungspflichten

Art. 21 Mitteilungspflicht betreffend Getränkeverpackungen

Herstellerinnen und Hersteller von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar elektronisch mitteilen:

  • a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und nach Getränkearten;

  • b. das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und nach Getränkearten.

Art. 22 Mitteilungspflicht betreffend übrige Einwegverpackungen

Herstellerinnen und Hersteller von Produkten in Einwegverpackungen, die nicht von der Mitteilungspflicht gemäss den Artikeln 10 und 21 erfasst sind, müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar das Gewicht der Verpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Waren verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien, elektronisch mitteilen.

Herstellerinnen und Hersteller von leeren Einweg-Serviceverpackungen müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar das Gewicht der Verpackungen, die im Vorjahr für den Inlandverbrauch verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien, elektronisch mitteilen;

Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur für Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Schwellenwert von einer Million Franken Umsatz überschreiten und mehr als 500 Kilogramm Verpackungen für den Inlandverbrauch hergestellt oder eingeführt haben.

Art. 23 Rücknahme und Verwertung

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen elektronisch mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.

Wer gewerbsmässig rücknahmepflichtige Einwegverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung elektronisch mitteilen. Kunststoffe müssen mindestens nach den Polymeren PET, PE, PP, PS, PVC aufgegliedert werden.

Art. 24 Private Meldestellen

Mitteilungspflichtige können die Angaben nach den Artikeln 21–23 bis Ende Februar zusätzlich privaten Meldestellen, einschliesslich den von ihnen beauftragten Branchenorganisationen, mitteilen.

Die Meldestellen müssen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.

Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer Bundesbehörde übertragen ist.

Art. 26 Überprüfung der Schwellenwerte

Der Bundesrat überprüft vier Jahre nach Inkrafttreten der Mitteilungspflichten (Art. 21–23), ob die Schwellenwerte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 in finanzieller und mengenspezifischer Hinsicht verhältnismässig sind.

Art. 27 Aufhebung und Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 5. Juli 20004 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 4 dürfen Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff in Verkehr bringen, oder deren Branchenorganisationen diese Verpackungen aus den Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20155 zurücknehmen, wenn sie:

  • a. die Voraussetzungen nach Artikel 6 einhalten; insbesondere müssen sie solche Verpackungen, soweit technisch möglich, der stofflichen Verwertung zuführen;

  • b. das BAFU sowie die betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden über ihre Tätigkeit regelmässig informieren; und

  • c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinzuweisen, dass solche Verpackungen zurückgenommen werden.

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 8 müssen Herstellerinnen und Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben oder solche Verpackungen einführen, einer vom BAFU beauftragten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten. Die Gebührenpflicht gilt auch für Herstellerinnen und Hersteller, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen. Keine Gebühr müssen entrichten:

  • a. Herstellerinnen und Hersteller, die Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen;

  • b. Herstellerinnen und Hersteller, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Getränkeverpackungen abgeben oder einführen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–6 am 1. Januar 2027 in Kraft.

Artikel 3 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.

Artikel 4 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.

Artikel 7 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.

Artikel 8 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

Artikel 22 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.

24. Juni 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi