00.066 · Geschäft des Bundesrates · 2000-08-23
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Zusammenfassung
Botschaft vom 23. August 2000 über das Zusatzprotokoll Nr. 6 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
Ausgangslage
Mit dem Zusatzprotokoll Nr. 6 wird der Entwicklung des Sanktionsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) Rechnung getragen. Insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Umweltschutzvorschriften sollen, in Annäherung an die entsprechenden nationalen Normen, strenger bestraft werden können. In der geltenden Fassung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist die Höchstbusse für Verstösse gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf ca. 5000 Franken beschränkt. Eine adäquate Ahndung von Verstössen ist damit kaum mehr möglich. Dies gilt nicht nur für Verstösse gegen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Rheinschifffahrt, sondern z.B. auch für Verstösse gegen die Besatzungsvorschriften. Die ZKR hat deshalb beschlossen, das Bussenmaximum mittels Zusatzprotokoll Nr. 6 auf etwa 40 000 Franken (25 000 Euro) zu erhöhen.
Verhandlungen
Die Vorlage wurde von beiden Räten einstimmig und ohne Diskussion angenommen