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00.3537 · Motion · 2000-10-05

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass die ohnehin schon kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren bei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tat und nicht erst zum Zeitpunkt der Kenntnis der Tat zu verjähren beginnt. Dies führt unter Umständen zum stossenden Ergebnis, dass Ansprüche von Bestohlenen zum Zeitpunkt des Entdeckens des Diebstahls schon verjährt sind.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 46 VVG) entsprechend zu korrigieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.