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00.5040 · Fragestunde. Frage · 2000-03-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizerische Asylrekurskommission hat entschieden, dass Asylbewerber nur in einen Drittstaat weggewiesen werden können, wenn der Asylsuchende zugibt, sich dort mindestens 20 Tage aufgehalten zu haben.

Ist der Bundesrat bereit, aufgrund dieses Entscheides Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes raschestmöglich seinem Willen anzupassen, wie er ihn in der Asylverordnung 1 formuliert hat, und entweder Artikel 31 dieser Verordnung auf Gesetzesstufe zu übernehmen oder den Ausdruck "einige Zeit" in Artikel 42 Absatz 2 des Asylgesetzes zu streichen?