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01.3213 · Empfehlung · 2001-04-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, bei der Umsetzung des Realisierungsprogramms Raumplanung 2000-2003 die folgenden Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen oder zu verlangen:

1 Inhaltliche Schwergewichte

1.1 Kohärenz der Bundespolitiken

1.1.1 Zusammenfassung der Sachpläne Verkehr (2.06 bis 2.09) in einem einzigen Plan bzw. deren konzeptionelle Abstimmung unter Einbezug aller einschlägigen Bundespolitiken, insbesondere der Wirtschafts-, der Raumplanungs- und Umweltschutzpolitik.

1.1.2 Abhängigkeit der Bundessubventionen von den kantonalen Richtplänen (Art. 30 RPG).

1.1.3 Abstimmung der Umweltanforderungen an die Gebote der räumlichen Konzentration mit dem Ziel, mindestens auf der Ebene des Nutzungsplans Rechtssicherheit über die zulässige Nutzung herzustellen.

1.2 Agglomerationspolitik

1.2.1 Aufbau einer Agglomerationspolitik zusammen mit den Kantonen bezüglich:

- den allgemeinen räumlichen Problemen der Zersiedlung, der Ineffizienz des Infrastruktureinsatzes usw.;

- den besonderen Problemen in den Bereichen Sicherheit, Soziales, Verkehr usw.

1.2.2 Agglomerationspolitik nicht nur für die Grossstädte und ihre Vororte, sondern auch für die mittleren und kleinen Agglomerationen; ungeachtet der Kantons- und möglichst auch der Landesgrenzen; unter Einschluss der Berg- und Randgebiete sowie des Mittellandes im Allgemeinen.

1.2.3 Mitarbeit für alle Sachbereiche in der tripartiten Agglomerationspolitik zusammen mit den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden sowie in den interkantonalen Institutionen zwischen zwei oder mehreren Kantonen.

1.3 Auslagerung und Liberalisierung des Service public

1.3.1 Realisierung einer ausreichenden Grundversorgung trotz Dezentralisation der Besiedlung.

1.3.2 Realisierung der Rahmenordnung mit den unvermeidbaren politischen und rechtlichen Vorgaben.

1.4 Einbindung in die europäische Raumplanung

1.4.1 Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Kantone und Einordnung der Bundespolitiken.

1.4.2 Einbezug der Kantone in die Ausgestaltung der übergeordneten internationalen Raumplanung.

1.5 Einbezug der Regionalpolitik

1.5.1 Regionalpolitik als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Kantonen, einbezogen in die und abgestimmt auf die Raumplanung, insbesondere die der Kantone.

1.5.2 Dies soll geschehen, wie es die Motion zur Kohäsionspolitik (beider Räte) vorsieht.

2 Unnötig oder jedenfalls nicht prioritäre Bereiche sind die Totalrevision des RPG (1.05), die Grundlagen zur Waldfläche (2.02.1), die Sportanlagen (2.15) und das Wohnungswesen (2.16).

3 Organisatorische Reformen

3.1 Konkrete Aktionen zur Gestaltung und Entwicklung des Raumes - weniger Unterlagen, Raumbeobachtung.

3.2 Einbezug der Kantone - angesichts ihrer zentralen Rolle schon bei der bundesinternen Vorbereitung von Entwürfen für Sachplänen.

3.3 Stärkung der kantonalen Richtpläne

3.3.1 Koordination hauptsächlich bei der Erarbeitung der Richt- und Sachpläne anstreben, d. h. frühzeitiges Eingehen des Bundes auf die kantonalen Verfahren und umgekehrt, gegenseitige Information, Lösungen in der Sache suchen.

3.3.2 Frühzeitiges Eingehen des Buwal (Umwelt 1.06.2) auf die kantonalen Richtplanverfahren, sich langfristig und generell binden lassen und absichern.

3.3.3 Frühzeitiges Eingehen auch bei den ausgelagerten und liberalisierten Diensten wie SBB, ETH, Swisscom usw., dies mindestens im Bereich der jeweils vorgesehenen politischen Vorgaben (Gesetz, Leistungsauftrag oder -vereinbarung usw.).

3.4 Ausbau der Konzepte und der Sachpläne des Bundes

3.4.1 Die Tendenz zum Ausbau fördern, aber untereinander abstimmen, z. B. im Verkehr (2.06 bis 2.09).

3.4.2 Verfahren und Verbindlichkeit nur über den kantonalen Richtplan, wo keine besonderen bundesgesetzlichen Grundlagen bestehen.

3.5 Angemessene Integration des UVEK bzw. des ARE in die politischen und rechtlichen Verfahren auf Ebene Bundesrat, Departemente und im Verhältnis zu den Kantonen.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen. An der Prioritätensetzung gemäss Bundesratsbeschluss vom 2. Okober 2000 wird jedoch festgehalten.