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01.456 · Parlamentarische Initiative · 2001-11-06

Parlament

Erledigt

Zusammenfassung

Bericht des Büros Nationalrat und des Büros Ständerat vom 9. November 2001

Ausgangslage

Am 1. Januar 2002 tritt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) in Kraft, welches auch für das Personal der Parlamentsdienste gilt. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz finden auch Anwendung auf das Personal der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt (vgl. Art. 37 Abs. 2 BPG und Art. 8novies Abs. 7 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)). Im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen BPG bei den Parlamentsdiensten ist eine Revision des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste vom 7. Oktober 1988 im Bereich des Personalrechtes nötig.

Es handelt sich einerseits um begriffliche Anpassungen an die Terminologie des neuen Bundespersonalrechts; andererseits gilt es, das Verhältnis zum Bundespersonalrecht grundsätzlich zu definieren und die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten eindeutig zu regeln.

Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf zu. Zu Bemerkungen Anlass gaben ihm Artikel 16 (Wahl des Generalsekretärs), Artikel 19 (Mitarbeitergespräche) und Artikel 21 (Funktionsbewertung).

Verhandlungen

Beide Räte stimmten der Vorlage einstimmig und diskussionslos zu.

Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Änderungen | Lexipedia | Lexipedia