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02.415 · Parlamentarische Initiative · 2002-03-21

Erledigt

Ausgangslage

Ein Urteil des Bundesgerichts vom Mai 2001 (Urteil in der Rechtssache Fomento, BGE 127 III 279) hat im schweizerischen Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Unsicherheit hervorgerufen. Gemäss der darin enthaltenen Auslegung könnte eine Partei, die einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung in der Schweiz wirksam zugestimmt hat, diese Streitbeilegung lähmen, indem sie ihrem Widersacher mit der Einreichung einer gerichtlichen Klage im Ausland vor dem Schiedsverfahren zuvorkommt.

Diese Situation fügt der Effizienz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz Schaden zu und könnte die Akteure des grenzüberschreitenden Handels davor abschrecken, auf die Schiedsgerichtsbarkeit in unserem Land zurückzugreifen. Da eine vom Nationalrat angenommene parlamentarische Initiative von Nationalrat Claude Frey (R, NE) eine Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) verlangt, um diese Unsicherheit zu beseitigen, beantragt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, das IPRG so zu ergänzen, dass das Schiedsgericht unabhängig von einer zum gleichen Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien vor einem anderen Gericht hängigen Klage über seine Zuständigkeit entscheidet. Mit dem vorliegenden Entwurf wird den Schiedsgerichten eine positive und klare Verhaltensregel zur Verfügung gestellt.

Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Gesetzentwurf zu.

Wortlaut

Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Abs. 4

Das Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz entscheidet über seine Zuständigkeit unabhängig von Artikel 9 dieses Gesetzes.

Begründung

Das internationale Schiedsgerichtswesen hat in den vergangenen drei Jahren stark an Bedeutung zugenommen. Immer mehr internationale Handelsstreitigkeiten werden auf diesem Weg geregelt. Die Zunahme der Handelstätigkeit hat auch zu mehr und häufig komplexen Streitfällen geführt. Die betroffenen Parteien wollen nicht der Gerichtsbarkeit des jeweils anderen Staates unterworfen sein. Dagegen hat die Schiedsgerichtsbarkeit den Vorteil, dass sie den in den Streitfall verwickelten Parteien das Gefühl gibt, sie könnten ihre Argumente einer unparteilichen und unvoreingenommenen Behörde unterbreiten. Im Bereich des Handels gibt es zwei Arten internationaler Schiedsgerichte: die Ad-hoc-Schiedsgerichte, bei denen sich die Parteien auf die Bezeichnung eines oder mehrerer Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter einigen, und die institutionalisierten Schiedsgerichte, die von spezialisierten Institutionen organisiert werden. Zu den bekanntesten gehören das der Weltbank angegliederte Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) und das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris (IHK); aber auch die Schweiz hat verschiedene bedeutende Schiedsgerichte, so in Zürich, Basel und Genf; sie sind allesamt den Handelskammern angegliedert.

Die Schweiz spielt im internationalen Schiedsgerichtswesen eine wichtige Rolle; dies einerseits aufgrund ihrer langen Tradition, andererseits aber auch wegen ihrer Neutralität, derentwegen die Wahl häufig auf ein Schweizer Schiedsgericht fällt. So finden mehr Schiedsgerichtsfälle der Internationalen Handelskammer in der Schweiz als in Frankreich statt, obwohl deren Sitz in Paris ist. Die Mehrsprachigkeit des schweizerischen Rechtes und kompetente und mehrsprachige Juristinnen und Juristen eignen sich besonders gut für internationale Rechtsfälle.

Die Entwicklung des internationalen Schiedsgerichtswesens ist also zweifellos im Interesse der Schweiz. Sie trägt zu deren internationaler Ausstrahlung bei. Die eidgenössischen Räte sind sich dessen bewusst. Sie haben nämlich das 12. Kapitel des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG), das der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gewidmet ist, angenommen. Diese Vorschriften gelten für alle Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, wenn beim Entstehen des Schiedsgerichtsfalls mindestens eine Partei nicht Wohnsitz bzw. für juristische Personen nicht Sitz in der Schweiz hat.

Dieses Gesetz war sehr erfolgreich. Es hat zur Entwicklung des Schiedsgerichtswesens in der Schweiz beigetragen und wurde von mehreren Ländern nachgeahmt. Alle Fachleute aus diesem Bereich, ob in- oder ausländisch, anerkennen seine Qualität und seine Nützlichkeit.

Im System des IPRG ist das Bundesgericht die letzte Instanz. Gegen Urteile des Schiedsgerichtes kann nach Artikel 190 IPRG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Unser oberstes Gericht hat eine weise und wirksame Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt: Ohne in die Schiedsgerichtsbarkeit einzugreifen, hat es die Fehler, die es manchmal zu korrigieren gilt, behoben. Erst kürzlich hat das Bundesgericht entschieden, dass Artikel 9 IPRG auch für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gilt. Dies bedeutet Folgendes: Wenn die gleichen Parteien für den gleichen Streitfall, bevor sie das Schiedsgericht anrufen, an ein staatliches Gericht gelangen, muss das Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz das Verfahren einstellen, bis der ausländische Richter entschieden hat, ob er zuständig ist oder nicht. Dabei können leider Jahre vergehen. Grundsätzlich haben die meisten Länder das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1958 über die Anerkennung und die Vollstreckung internationaler Schiedssprüche (Übereinkommen von New York) ratifiziert. Dieses verpflichtet den staatlichen Richter die Schiedssprüche anzuerkennen und sich als nicht zuständig zu bezeichnen. In der Praxis kann es aber ernsthafte Schwierigkeiten geben.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass aufgrund des geltenden Rechtes nicht den Schiedsrichtern der Vorzug gegeben werden kann, obwohl verschiedene Kommentatoren dieser Ansicht sind. Deshalb muss das IPRG entsprechend angepasst werden. Damit würde unsere Gesetzgebung dazu beitragen, dass die Schweiz als Land für internationale Schiedsgerichtsfälle weiter an Attraktivität gewinnt. Man darf nicht vergessen, dass wir im Wettbewerb stehen mit so wichtigen internationalen Zentren wie London oder Paris, aber auch mit New York, Stockholm, Den Haag und vielen mehr. Die Tatsache, dass es reicht, irgendeine Klage bei einem ausländischen Gericht einzureichen, bevor das Schiedsverfahren formell eröffnet ist, um ein Schiedsverfahren in der Schweiz manchmal für Jahre lahm zu legen, hält die Akteure des internationalen Handels sicher davon ab, ihre Streitfälle vor Schweizer Schiedsgerichten zu lösen. Deshalb muss das Gesetz geändert werden, und zwar so, dass es klar ist, dass der Schiedsrichter auch dann über seine Zuständigkeit entscheiden kann, wenn eine Klage bei einem ausländischen Gericht hängig ist. Damit ist keinerlei Missbrauchsrisiko verbunden, denn sollten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich fälschlicherweise als zuständig erklären oder dazu falsche rechtliche Überlegungen anstellen, bleibt nach Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b IPRG immer die Beschwerde ans Bundesgericht offen.

Verhandlungen

Beide Kammern stimmten der Vorlage diskussionslos zu.

Änderung von Artikel 186 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht | Lexipedia | Lexipedia