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03.309 · Standesinitiative · 2003-06-17

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern die folgende Standesinitiative ein:

1. Die von der Nationalbank für geld- und währungspolitische Zwecke nicht mehr benötigten Goldreserven werden nach dem in der Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 4 BV) verankerten Schlüssel verteilt.

2. Bei der Entscheidung über die Verwendung der ihnen zustehenden Golderträge sind die Kantone frei.