06.3529 · Motion · 2006-10-05
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird eine Bestimmung aufgenommen, die den Kantonen vorschreibt, wie die Bussengelder zu verwenden sind:
50 Prozent werden zweckgebunden für die Verkehrssicherheit eingesetzt. Davon werden 60 Prozent für Infrastrukturen, die der Förderung der Verkehrssicherheit dienen, eingesetzt. 40 Prozent der eingegangenen (zweckgebundenen) Bussengelder werden für die Verkehrserziehung, Schulung und für Sicherheitskampagnen eingesetzt.
Begründung
Gemäss Artikel 381 des Strafgesetzbuches verfügen die Kantone über die Bussengelder, die sie gemäss SVG im Strassenverkehr eingenommen haben. Um die angestrebte Verkehrssicherheit zu erhöhen, sollen 50 Prozent der Bussengelder in Zukunft zweckgebunden verwendet werden.
Die Hälfte der Einnahmen soll zu 60 Prozent für Infrastrukturbauten wie z. B. Unterführungen, Passerellen, Abschrankungen usw. eingesetzt werden. 40 Prozent sollen für Schulung, Prävention und Kampagnen, die der Förderung der Verkehrssicherheit dienen, verwendet werden.
Mit dieser Massnahme wird die Verkehrssicherheit garantiert verbessert.
Auch die Gefahr, dass Verkehrskontrollen (z. B. Radar) nur als "Kassenfüller" von Gemeinden und Kantonen dienen, wird minimiert.
Da Verkehrsbussen eine erzieherische Massnahme sind, soll auch das Geld entsprechend eingesetzt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 5. November 2008 die Vernehmlassung zu Via sicura, dem Handlungsprogramm für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, eröffnet. Das Vernehmlassungspaket enthält Massnahmen, die in die gleiche Richtung zielen wie die Anliegen des Motionärs. Da diese Anliegen aber in einzelnen Punkten von den vom Bundesrat zur Diskussion gestellten Massnahmen abweichen, will er sich vor Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse nicht darauf verpflichten lassen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.