Lexipedia

08.407 · Parlamentarische Initiative · 2008-03-19

Erledigt

Ausgangslage

Universitäts- und Unternehmerkreise weisen seit Jahren darauf hin, dass im Bereich der Aufenthaltsbewilligungen für Studierende, wie auch für Studienabgängerinnen und -abgänger aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten immer wieder ausländerrechtliche Schwierigkeiten mit den Migrations- und Arbeitsmarktbehörden auftreten. Die offensichtlichsten Unzulänglichkeiten des Ausländerrechts und entsprechende Vorschläge für deren Lösung wurden seit 2000 bereits wiederholt in der Form von parlamentarischen Vorstössen und bei den Beratungen zum neuen Ausländergesetz (AuG) zur Diskussion gestellt.

In seiner am 19. März 2008 eingereichten parlamentarischen Initiative stellte Nationalrat Jacques Neirynck eine Reihe von konkreten Lösungsansätzen vor. Nach der Einschätzung des Initianten sind Änderungen des Ausländergesetzes in den Regelungsbereichen Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, Zulassungs-voraussetzungen, Aufenthalt zu einer Aus- oder Weiterbildung sowie bei der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen angezeigt. In der Gesetzesvorlage präsentiert die für die Umsetzung der Initiative zuständige Nationalratskommission drei konkrete Vorschläge zur Änderung des Ausländergesetzes:

- Die geltende Vorrangregelung nach Artikel 21 des Ausländergesetzes soll so geändert werden, dass neu auch Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesse ist.

- Artikel 27 des Ausländergesetzes soll so revidiert werden, dass eine "gesicherte Wiederausreise" nicht mehr als generelle Bedingung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiterbildungszwecken vorausgesetzt wird.

- Artikel 34 des Ausländergesetzes soll so ergänzt werden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen frühere Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nachträglich angerechnet werden.

Bei der Umsetzung der Initiative legte die SPK Wert darauf, eine Vorlage zu präsentieren, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der betroffenen ausländischen Hochschulabsolventinnen und -absolventen, der Hochschulen, des schweizerischen Arbeitsmarktes und der Wirtschaft gerecht wird. Dabei soll die Kohärenz des Ausländergesetzes und die Praktikabilität des Gesetzesvollzugs gewahrt werden. Die Zulassung zu einem Hochschulstudium und die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt soll so ausgestaltet werden, dass die Schweiz auch langfristig ihren Spitzenplatz unter den führenden Bildungs- und Wirtschaftsstandorten behaupten kann. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates)

Mit der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ist der Bundesrat der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen grösstenteils gerechtfertigt sind. Sie entsprechen überdies mit Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt auch der heute geltenden Praxis, da Personen aus Drittstaaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss in aller Regel eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Stelle in der Schweiz finden und wenn für diese Tätigkeit ein ausgewiesener Arbeitskräftemangel besteht.

Nicht zustimmen kann der Bundesrat hingegen der nachträglich zum Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 21 Absatz 3, wonach Ausländerinnen und Ausländer für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Ende ihrer Ausbildung vorläufig zugelassen werden sollen, um eine Anstellung von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse suchen zu können. Angesichts des Umstands, dass sich acht Kantone grundsätzlich gegen die Änderung der Vorrangsregelung im Rahmen des Vernehmlassungsentwurfs ausgesprochen hatten, erachtet der Bundesrat diese noch weitergehende Öffnung des Arbeitsmarkts als nicht gerechtfertigt und teilt die Ansicht der Kommissionsminderheit, wonach die Garantie eines vorläufigen Aufenthaltsrechts für eine Dauer von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung zu streichen ist. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetztes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:

Art. 21 Vorrang

...

Abs. 3 (neu)

Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss fallen nicht unter die Vorrangregel nach Absatz 1.

Art. 23 Persönliche Voraussetzungen

...

Abs. 3

...

Bst. b (Änderung)

anerkannte Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Sport;

...

Art. 27 Aus- und Weiterbildung

Abs. 1

...

Bst. d

Aufgehoben

...

Art. 30

Abs. 1

...

Bst. i (Änderung)

Personen mit einem Schweizer Hochschulabschluss die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sofern diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist;

...

Art. 34 Niederlassungsbewilligung

...

Abs. 5

Aufgehoben

Begründung

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer enthält Bestimmungen, welche die Zulassung, Niederlassung und Integration der Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit Schweizer Hochschulabschluss erschweren. Insbesondere Artikel 27 lässt Studierende nur dann zu, wenn ihre Wiederausreise nach Abschluss der Studien gesichert scheint. Gemäss Artikel 34 wird die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt erteilt, wobei Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht angerechnet werden. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i beschränkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf Personen mit einem abgeschlossenen Studium (s. Fussnote), deren Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist. Hier werden sowohl die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen als auch die Personen mit einem Fachhochschulabschluss vernachlässigt. Anerkannte Personen aus der Wirtschaft finden in Artikel 23 keine Erwähnung, und nach Artikel 21 figurieren Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss nicht auf der Liste der Personen mit Vorrang.

Die Summe dieser Bestimmungen hemmt die wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Unser Land investiert beträchtliche Summen öffentlicher Gelder in die Ausbildung junger Ausländerinnen und Ausländer, doch kaum diplomiert, werden sie auch schon wieder fortgeschickt. Eine einzelne Nachwuchswissenschaftlerin, ein einzelner Nachwuchswissenschaftler kann uns Hunderttausende von Franken kosten, aber zurzeit geht diese Investition für die Schweiz verloren und wird an einen Staat verschenkt, der mit uns im Wettbewerb steht.

Oft wird argumentiert, ausländische Studentinnen und Studenten würden in der Schweiz nur ausgebildet, damit sie anschliessend zurückreisen und zur Entwicklung ihres Heimatstaats beitragen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, denn nichts zwingt junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dazu, in ihre Heimat zurückzukehren. Ganz im Gegenteil, junge Forscherinnen und Forscher aus Entwicklungsländern kehren selten in ihre Heimat zurück, weil sie dort ihren Beruf nicht ausüben können, viel öfter gehen sie in die USA. Ausserdem kommen viele Studentinnen und Studenten gar nicht erst aus Entwicklungsstaaten, sondern aus Industrienationen, die mit der Schweiz in Konkurrenz stehen. Und so bilden wir die Kader der Weltwirtschaft aus, investieren zu diesem Zweck unsere öffentlichen Gelder und verbieten nur uns selber, diese Kader anzuwerben und von unserer Investition zu profitieren. Die Schweizer Wissenschaft, Technik und Wirtschaft können sich aber nur entwickeln, wenn weltweit und unter Einbezug aller Nationalitäten die richtigen Fachpersonen angeworben werden. Es ist nicht leicht, sie auf dem internationalen Markt anzuwerben, und es ist deshalb absurd, Kaderleute wegzuschicken, die viel einfacher zu gewinnen wären, weil sie ja schon hier sind.

Die gegenwärtigen Bestimmungen hemmen also die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Sie verursachen eine Verschwendung von öffentlichen Geldern. Sie widersprechen dem Prinzip, dass junge Techniker und Technikerinnen oder Ingenieure und Ingenieurinnen, egal woher sie kommen, Freizügigkeit geniessen, während andere Staaten ihnen diese Freizügigkeit zu unserem Nachteil gewähren.

Diese Beobachtungen wurden in jüngster Zeit bereits von Akademiker- und Studentenkreisen gemacht. Sie beurteilen diese Bestimmungen als absurd und kontraproduktiv. Um sie abzuändern, wurden deshalb in mehreren Kantonen Initiativen ergriffen. Eine Korrektur der Bundesgesetzgebung ist unumgänglich.

Fussnote: A. d. Ü. Die deutsche Version von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i besagt: "mit einem abgeschlossenen Studium", während die französische Version wie folgt lautet: "titulaires d'un diplôme universitaire".

Verhandlungen

Die Räte haben den Entwurf diskussionslos angenommen, der Nationalrat mit 104 zu 36 und der Ständerat mit 33 Stimmen bei 3 Enthaltungen.

In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 145 zu 39 und im Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.