08.415 · Parlamentarische Initiative · 2008-03-20
Erledigt
Ausgangslage
Seit dem 1. Januar 2008 werden die Kommissionsprotokolle und -unterlagen auf einem geschützten Informatiksystem (Extranet) zugänglich gemacht (vgl. Art. 6a der Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV, SR 171.115, Revision vom 6. Oktober 2006). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate haben umfassende Zugriffsrechte auf Kommissionsprotokolle und -unterlagen, welche einen Erlassentwurf, eine parlamentarische Initiative, eine Standesinitiative, eine Motion im Zweitrat, eine Petition oder einen Bericht (ohne jene der Oberaufsicht) betreffen (vgl. Art. 6a Abs.2 Bst. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 ParlVV). Die Freisinnig-demokratische Fraktion, die Sozialdemokratische Fraktion, die Grüne Fraktion und die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei haben in der Frühjahrssession gleichlautende parlamentarische Initiativen eingereicht, welche verlangen, dass die Fraktionssekretariate auch die Protokolle und Unterlagen zu kommissionseigenen Geschäften der Legislativkommissionen erhalten. Der Entwurf sieht vor, dass die Fraktionssekretariate grundsätzlich Anspruch auf alle Kommissionsprotokolle und -unterlagen der Legislativkommissionen und der Büros haben. Zur Zeit haben 34 Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Zugriff im Extranet. Sie haben gemäss Artikel 62 des Parlamentsgesetzes (ParlG) das Amtsgeheimnis zu wahren. Die vorgeschlagenen Änderungen sprechen nur von den Kommissionsprotokollen. Gemäss Artikel 8 ParlVV gelten die vorgeschlagenen Regelungen auch für die Kommissionsunterlagen.
(Quelle: Bericht des Büros des Nationalrates)
Da im vorliegenden Fall die Änderungen der Parlamentsverwaltungsverordnung rein parlamentsinterne Regelungen ohne Auswirkungen auf Bundesrat und Bundesverwaltung enthalten, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. Er möchte aber gleichwohl signalisieren, dass er die Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich begrüsst, nicht zuletzt deshalb, weil sie der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs dient. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung (SR 171.115) ist wie folgt zu ergänzen:
Art. 6
...
Abs. 4
...
Bst. g
kommissionseigene Geschäfte der Legislativkommissionen.
...
Begründung
Gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Parlamentsverwaltungsverordnung haben die Fraktionssekretariate keinen Zugang zu kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben. Diese Regelung erschwert es den Fraktionssekretariaten, ihre Aufgabe effizient wahrnehmen zu können. Diese besteht insbesondere darin, die Ratsmitglieder bestmöglichst in ihrer Arbeit zu unterstützen. Damit die Fraktionssekretariate diese Aufgabe optimal wahrnehmen können, sind sie auf einen adäquaten Zugang zu den Kommissionsunterlagen angewiesen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang via Extranet zu den kommissionsinternen Geschäften, die keine offizielle Nummer des Parlamentes haben.
Verhandlungen
Der Nationalrat stimmte dem Entwurf zu.
Der Ständerat beschloss, Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe c zu streichen. Gemäss dieser Bestimmung hätten die Fraktionssekretariate auch Zugang zu den Dokumenten der Büros der beiden Räte erhalten.
Nachdem der Nationalrat an seinem Beschluss festgehalten hatte, entschied der Ständerat, die Worte "und des Ständerates" zu streichen. Die Fraktionssekretariate erhalten somit nur Zugang zu den Dokumenten des Büros des Nationalrates.
Der Nationalrat stimmte diesem Kompromiss zu.
In der Schlussabstimmung wurde die Verordnung der Bundesversammlung im Nationalrat mit 192 zu 0 und im Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen angenommen.