08.520 · Parlamentarische Initiative · 2008-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Ausgangslage
Seit dem 1. Januar 1960 gilt in der Schweiz ein Obligatorium für Fahrradversicherungen, die kantonalen Vorschriften reichen zum Teil bis ins 19. Jahrhundert zurück. Diese so genannte Velonummer ist der Nachweis, dass für das betreffende Fahrrad eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Da heute über 90 Prozent der Bevölkerung ohnehin über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen und der administrative Aufwand für die Verwaltung der spezifischen Fahrrad-Haftpflicht relativ gross ist, kann diese ersatzlos aufgehoben werden. Unverändert bleibt dagegen die Versicherungspflicht für Motorfahrräder. Für die Zwischenkategorie der leicht motorisierten Fahrzeuge und für die Frage der Haftung des Nationalen Garantiefonds, können mit geringen Gesetzesanpassungen ebenfalls tragfähige Lösungen gefunden werden. (Quelle: Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein, um das Strassenverkehrsgesetz wie folgt zu ändern:
Art. 18
Abs. 1
Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen.
Abs. 2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
...
Art. 70 Abs. 2-7
Aufgehoben
Art. 73 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 77
Abs. 1
... für Motorfahrzeuge abgibt, ohne ... der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. Er ...
...
Abs. 3
... und Kontrollschildern durch den Bund.
Art. 83
Abs. 1
... aus Motorfahzeugunfällen verjähren ...
...
Abs. 3
... aus einem Motorfahrzeugunfall Haftpflichtigen ...
...
Art. 86
... Ansprüche aus Motorfahrzeugunfällen beurteilt der Richter ...
Art. 97 Ziff. 1
"oder Fahrradkennzeichen" streichen
Art. 99 Ziff. 4
Aufgehoben
Art. 105
...
Abs. 3
Aufgehoben
Abs. 4 zweiter Satz
Aufgehoben
...
Begründung
Die Fahrradnummern sind zu einem "alten Zopf" verkommen. Sie bringen viel unnötigen administrativen Aufwand. In der Folge werden sie im Verkehr kaum mehr kontrolliert. Die damit verbundene Haftpflichtversicherung ist bei einem Grossteil der Radfahrer bereits auch privat vorhanden. Ein guter Teil der Fahrräder ist zudem ohne Nummern in Verkehr. Die Nachbarländer haben in aller Regel keine Nummerpflicht.
Verhandlungen
Aus Sicht des Ständerates war die Fahrradnummer nicht mehr nötig. Die grosse Mehrheit der Fahrradfahrenden verfüge über eine private Haftpflichtversicherung und sei mit der Vignette doppelt versichert. Claude Janiak (S, BL) und Bundesrat Leuenberger äusserten jedoch die Befürchtung, dass 10 Prozent der Bevölkerung ohne Versicherungsschutz dastehen könnten und daher die Geschädigten das Nachsehen hätten. Diesen Bedenken trug die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) des Ständerates Rechnung, indem sie - einem Antrag des Bunderates folgend - den Schutz von Unfallopfern verbesserte. Ein nationaler Garantiefonds soll auch Schäden von Unfallverursachern decken, die nicht ermittelt werden oder die über keine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Ständerat stimmte der geänderten Vorlage mit 25 zu 6 Stimmen zu.
Im Nationalrat beantragte eine grüne Kommissionsminderheit Nichteintreten. Sie wollte bei der Velohaftpflicht keinen Systemwechsel. Die Bevölkerung, verschiedene Verkehrsverbände und auch kantonale Polizeiverbände wollten an der Velovignette festhalten, wurde moniert. Das Plenum beschloss Eintreten mit 93 zu 53 Stimmen. In der Detailberatung folgte der Nationalrat den Beschlüssen des Ständerates.
In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage im Ständerat mit 38 zu 2 Stimmen und im Nationalrat mit 127 zu 58 Stimmen angenommen. Die Gegenstimmen im Nationalrat stammten aus allen Fraktionen.