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08.522 · Parlamentarische Initiative · 2008-12-19

Bundeskanzlei

Erledigt

Ausgangslage

Mit der parlamentarischen Initiative Meyer-Kaelin (CEg, FR) wird angestrebt, dass Auslandschweizer Stimmberechtigte die fällige Erneuerung ihrer Anmeldung im Stimmregister direkt und automatisch durch die blosse Teilnahme an einem eidgenössischen Urnengang vornehmen können.

Nach geltendem Recht müssen im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, alle vier Jahre ihre Anmeldung bei der Stimmgemeinde erneuern. Sie können dies entweder durch persönliche Vorsprache bei ihrer Stimmgemeinde oder schriftlich tun, allenfalls mittels einer vorgedruckten Karte, die ihnen von ihrer Stimmgemeinde zugeschickt wird. Erneuern sie die Anmeldung nicht, so werden sie aus dem Stimmregister gestrichen.

Gemäss Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) soll neu eine weitere Möglichkeit vorgesehen werden, wie die Anmeldung erneuert werden kann: Wenn eine im Ausland wohnhafte stimmberechtigte Person an einer Abstimmung oder an einer Wahl teilnimmt, dann ist sie für weitere vier Jahre bei ihrer Stimmgemeinde angemeldet. Die Stimmgemeinden haben die Teilnahme am Urnengang als Erneuerung der Anmeldung zu registrieren.

Der Bundesrat kann sich den Überlegungen der SPK-N anschliessen. Er ist insbesondere dankbar dafür, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden konnte, welche auch der Situation und den Entwicklungsmöglichkeiten beim Vote électronique Rechnung trägt. Sollten Missbräuche zutage treten, so kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass Kontrollprozesse wieder verstärkt oder neu aufgebaut werden müssen. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) und Stellungnahme des Bundesrates)

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer ist wie folgt zu ändern:

Art. 5a Abs. 2

Sie werden aus dem Stimmregister gestrichen, wenn sie die Meldung nicht jeweils vor Ablauf von vier Jahren erneuern. Einer Erneuerung der Meldung gleichgestellt ist die aktive Ausübung der politischen Rechte bei einer Abstimmung oder einer Wahl.

Begründung

Nach Artikel 5a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer und Artikel 3 der entsprechenden Verordnung müssen im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, alle vier Jahre ihre Anmeldung erneuern. Sie können dies entweder durch persönliche Vorsprache bei ihrer Stimmgemeinde oder schriftlich tun, allenfalls mittels einer vorgedruckten Karte, die ihnen von ihrer Stimmgemeinde zugeschickt wird. Erneuern sie die Anmeldung nicht, so werden sie aus dem Stimmregister gestrichen. Sie können sich jederzeit wieder anmelden.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte aktiv ausüben, zeigen, dass sie sich weiterhin am politischen Leben der Schweiz beteiligen wollen. Die aktive Ausübung der politischen Rechte soll daher als Erneuerung der Anmeldung für weitere vier Jahre gelten.

Mehr als 120 000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gegenwärtig angemeldet und können ihre politischen Rechte ausüben. Und es werden immer mehr. Mit der vorgeschlagenen einfachen Änderung soll diesen Personen die Ausübung ihrer politischen Rechte erleichtert werden. Gleichzeitig werden administrative Hürden abgebaut.

Verhandlungen

Der Gesetzesentwurf hat weder im Nationalrat noch im Ständerat Einwände ausgelöst. Nach der Präsentation durch die jeweiligen Berichterstatter der Kommission wurde der Entwurf in beiden Kammern ohne Gegenstimmen angenommen.

In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 188 zu 0 Stimmen und im Ständerat mit 41 zu 0 Stimmen angenommen.