10.5063 · Fragestunde. Frage · 2010-03-08
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
- Sind WKK-Anlagen (Wärme-Kraft-Kopplungen) berechtigt, Beiträge aus dem KEV-Fonds zu erhalten?
- Welche Kriterien müssen allenfalls erfüllt sein, um berechtigt zu sein?
- Welche Ausschlusskriterien bestehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Alle WKK-Anlagen, die ausschliesslich mit Biomasse betrieben werden, sind berechtigt, Einspeisevergütungen zu erhalten. Es handelt sich dabei entweder um Anlagen mit gasbetriebenen Motoren (dezentralisierte kleinere Projekte) oder um grössere Anlagen mit Dampfprozessen (z. B. Holzkraftwerke) zur Produktion von Elektrizität und Wärme (in den Anhängen 1.4 und 1.5 der Energieverordnung geregelt).
Damit solche Anlagen effizient sind und sowohl die Elektrizität als auch die Wärme möglichst optimal genutzt werden können, sieht die Energieverordnung minimale Wirkungsgrade vor. Falls diese nicht erfüllt werden, erfolgt ein negativer KEV-Bescheid.
Gänzlich ausgeschlossen von der KEV sind hingegen Anlagen, die mit fossilen Energien (Öl oder Erdgas) betrieben werden.