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10.519 · Parlamentarische Initiative · 2010-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 2018

Aufgrund bekannt gewordener Fälle soll die Möglichkeit einer Wiedergutmachung eingeschränkt werden. Zum einen wird die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt und zum anderen muss der Täter den Sachverhalt eingestehen.

Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die geltende Fassung der Bestimmung gelangt unter anderem zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Artikel 42 StGB erfüllt sind. Danach kann eine bedingte Strafe maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen. Der Wortlaut von Artikel 53 StGB verlangt ferner nicht, dass der Täter in tatsächlicher Hinsicht geständig ist.

Es sind Fälle bekannt geworden, die den Eindruck aufkommen liessen, dass die Anwendung der fraglichen Bestimmung einem "Freikauf von Strafe" gleichkomme. Dies führt zur Feststellung, dass Artikel 53 StGB in gewissen Fällen nicht im wohlverstandenen Sinn angewandt wird. Als Reaktion darauf gab es Bestrebungen, die fragliche Bestimmung ganz aus dem StGB zu streichen. Das Parlament hat aber einen entsprechenden Vorstoss im Jahr 2012 abgelehnt. Die Kommission schlägt daher einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor. So soll die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden. Eine Wiedergutmachung soll nur noch möglich sein, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Frage kommt. Überdies muss der Täter den Sachverhalt eingestehen, um in den Genuss einer Strafbefreiung zu kommen.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.07.2018

(...) Der Bundesrat begrüsst die vorgeschlagene Neuregelung. Die Reduktion der Obergrenze von heute zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe entspricht seinem ursprünglichen Vorschlag bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB. Mit der Halbierung der Obergrenze beschränkt sich die Wiedergutmachung auf leichtere Fälle.

Zudem will die zuständige Kommission im Gesetz explizit festschreiben, dass eine Wiedergutmachung nur möglich sein soll, wenn der Täter die Tat eingesteht und somit den Sachverhalt anerkennt. Diese Anforderung ist nach Auffassung des Bundesrats angezeigt, da eine Aussöhnung mit dem Geschädigten nur denkbar ist, wenn der Täter für seine Tat die volle Verantwortung übernimmt.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 53 des Strafgesetzbuches, Wiedergutmachung, sei dergestalt zu ändern und ergänzen:

Art. 53

...

Bst. a

eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Aussicht steht;

...

Bst. c

der Täter die vorgeworfene Tat gestanden und sich für schuldig erklärt hat.

Begründung

Neueste Einstellungsverfügungen (Nef, Wekselberg), bei welchen Artikel 53 zur Anwendung gelangte, haben einen fahlen Beigeschmack evoziert. Vor allem scheint es, der Artikel sei nicht im bisher wohlverstandenen Sinne angewandt worden. Nun bestehen Absichten, ihn zu kippen. Das ist indes eine überhöhte Reaktion. Sinnvoller ist es, ihn zu ergänzen, präzisieren und ändern. Als wichtig erscheint, dass er nur zur Anwendung gelangt, wenn der Täter bzw. die Täterin in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und sich in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der vorgeworfenen Tat für schuldig erklärt. Erst dieses Schuldbekenntnis ermöglicht eine wirkliche Wiedergutmachung. Wenn die Grenze von 24 Monaten - die Grenze für den bedingten Strafvollzug - als Grenze der Anwendbarkeit genommen bislang galt, war dies zu hoch angesetzt und der Akzeptanz der Norm kaum zuträglich. Deshalb die beantragte Reduktion.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 19.09.2018

Wer gegen das Gesetz verstossen hat, soll sich nicht mehr so leicht wie heute von einer Strafe freikaufen können. Gegen den Willen der SVP hat der Nationalrat am Mittwoch höhere Hürden für die Wiedergutmachung beschlossen.

Künftig sollen die Behörden auf Strafverfolgung oder Strafe verzichten können, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alles Zumutbare zum Ausgleich des Unrechts unternommen hat. Für die fragliche Tat muss eine bedingte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr in Frage kommen.

Weiter muss der Täter den Sachverhalt gestanden haben. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Opfers an einer Bestrafung darf nur gering sein. Heute ist eine Wiedergutmachung möglich bei einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Ein Geständnis ist nicht nötig. Das hat in den letzten Jahren in einigen Fällen für Kritik gesorgt.

"Checkbuch-Justiz"

Öffentlich diskutiert wurde die Wiedergutmachung zunächst im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Dieses war 2007 nach einer Einigung mit dem Opfer eingestellt worden. Als sich der Milliardär Viktor Vekselberg und die Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf 2010 mit einer Millionenzahlung von der Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Börsengesetz freikauften, war von "Checkbuch-Justiz" die Rede.

Der Ruf nach einer Streichung des Wiedergutmachungs-Artikels wurde laut. Der inzwischen verstorbene Nationalrat Daniel Vischer (ZH/Grüne) schlug stattdessen die nun beschlossene Einschränkung vor. Diese kam nicht überall gut an. Die SVP hätte die Wiedergutmachung nach eigenem Bekunden gerne ganz aus dem Gesetz gestrichen. Beantragt hat sie das allerdings nicht.

Stattdessen verlangte sie, beim heutigen Recht zu bleiben. Der geltende Artikel sei immer noch besser, sagte Yves Nidegger (SVP/GE). Er kritisierte unter anderem, dass der Täter geständig sein muss, um der Strafe zu entgehen. Es sei Aufgabe des Staates, die Schuldhaftigkeit einer Tat nachzuweisen.

Gnade vor Recht

Die Mehrheit blieb auf dem Kurs, den die Rechtskommission vorgezeichnet hatte. Beat Flach (GLP/AG) sprach von "Nachjustieren": Es gehe darum, das Recht durchzusetzen, aber das Augenmass zu waren. Die Lösung lasse den Strafverfolgungsbehörden den notwendigen Spielraum.

Die Wiedergutmachung sei eine Möglichkeit, Gnade vor Recht zu gewähren, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Die Hürde sei höher, die neue Bestimmung schaffe aber Klarheit. Für die Position der SVP hatte Sommaruga kein Verständnis. Es sei widersprüchlich, die Bestimmung gleichzeitig aufheben und bewahren zu wollen.

Kaum besser machte es ein weiterer Antrag der SVP, der die Latte noch höher legen wollte: Nur bei bedingten Geldstrafen oder Bussen sollte eine Wiedergutmachung in Frage kommen. Die Bestimmung würde so ihre praktische Bedeutung verlieren, sagte Kommissionssprecher Karl Vogler (CSP/OW). "Eine Wiedergutmachung soll nicht den Bagatelldelikten vorbehalten sein." Der SVP-Antrag scheiterte klar.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 28.11.2018

Parlament beschliesst höhere Hürden für Wiedergutmachung

Wer gegen das Gesetz verstossen hat, soll sich nicht mehr so leicht wie heute von einer Strafe freikaufen können. Nach dem Nationalrat hat am Mittwoch auch der Ständerat höhere Hürden für die Wiedergutmachung beschlossen.

Künftig sollen die Behörden auf Strafverfolgung oder Strafe verzichten können, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alles Zumutbare zum Ausgleich des Unrechts unternommen hat. Für die fragliche Tat muss eine bedingte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Frage kommen. Bei einem höheren Strafmass ist die Wiedergutmachung ausgeschlossen.

Weiter muss der Täter den Sachverhalt gestanden haben. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Opfers an einer Bestrafung darf nur gering sein. Heute ist eine Wiedergutmachung möglich bei einer bedingten Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Ein Geständnis ist nicht nötig. Das hat in den letzten Jahren in einigen Fällen für Kritik gesorgt.

Öffentlich diskutiert wurde die Wiedergutmachung zunächst im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Dieses war 2007 nach einer Einigung mit dem Opfer eingestellt worden. Als sich der Milliardär Viktor Vekselberg und die Investoren Ronny Pecik und Georg Stumpf 2010 mit einer Millionenzahlung von der Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Börsengesetz freikauften, war von "Checkbuch-Justiz" die Rede.

Nach diesen Fällen wurde der Ruf nach einer Streichung des Wiedergutmachungs-Artikels laut. Der inzwischen verstorbene Nationalrat Daniel Vischer (ZH/Grüne) schlug stattdessen die nun beschlossene Einschränkung vor. Damit würden die Hürden für eine Wiedergutmachung erhöht, aber massvoll, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Der Entscheid im Ständerat fiel einstimmig.

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