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10.5499 · Fragestunde. Frage · 2010-12-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Artikel 8 des Transplantationsgesetzes präzisiert werden muss?

Artikel 8 legt nicht eindeutig fest, ob die Ärztinnen und Ärzte das Recht haben, den (mutmasslichen) Willen einer Patientin oder eines Patienten zu einer Organspende bereits vor dem Tod abzuklären.

In dem Gesetzestext ist die Rede von verstorbenen Personen, was bedeutet, dass diese Frage erst geklärt werden kann, nachdem der Tod der potenziellen Organspenderin oder des potenziellen Organspenders festgestellt wurde.

Diese Situation behindert erfolgreiche Transplantationen beträchtlich.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache.

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