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11.469 · Parlamentarische Initiative · 2011-09-07

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Energiegesetzes:

Art. 15b

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Abs. 3

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) betragen, sind vom Zuschlag befreit. Sie verpflichten sich, 20 Prozent der KEV-Rückerstattung in die Energieeffizienz oder in erneuerbare Energien zu investieren. Für Endverbraucher mit Elektrizitätskosten von 4 bis 10 Prozent der Bruttowertschöpfung reduziert sich der Zuschlag wie folgt:

- Stromintensität zwischen 4 Prozent und 6 Prozent: 25 Prozent Entlastung;

- Stromintensität zwischen 6,01 Prozent und 8 Prozent: 50 Prozent Entlastung;

- Stromintensität zwischen 8,01 Prozent und 10 Prozent: 75 Prozent Entlastung.

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, eine teilweise Befreiung vorsehen.

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Grossverbraucher. Befreiung von den Zuschlägen gemäss Artikel 15b EnG | Lexipedia | Lexipedia