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11.5388 · Fragestunde. Frage · 2011-09-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Mitglieder des Ensi-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches/kantonales Amt bekleiden, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt (Art. 6 Abs. 3 EnsiG). Dies war in der Vergangenheit nicht der Fall.

- Welche Kriterien wird der Bundesrat anwenden, um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit bei der Besetzung des Ensi-Rates zu beurteilen?

- Zieht er auch in Betracht, ausländische Fachleute als unabhängige Personen in den Ensi-Rat zu wählen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat näher umschrieben.

Die geltende Verordnung untersagt den Mitgliedern des Ensi-Rates, Tätigkeiten auszuüben, die sie von einer Unternehmung, welche der Aufsicht des Ensi untersteht, tatsächlich wirtschaftlich abhängig machen würden.

Der Bundesrat hat aus den Umständen, unter denen der erste Präsident des Ensi-Rates im Juni 2011 zurückgetreten ist, die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht genügt, eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschliessen: Die Glaubwürdigkeit leidet bereits dann, wenn Mitglieder des Ensi-Rates daneben eine Tätigkeit ausüben, die bei unvoreingenommenen Dritten den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber bestimmten, vom Ensi kontrollierten Unternehmungen entstehen lassen.

Der Bundesrat hat deshalb das UVEK beauftragt, eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vorzubereiten. Das UVEK wird seinen Revisionsvorschlag noch vor der nächsten Wahl des Ensi-Rates unterbreiten.