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Neuorganisation des Bundesrates. Anzahl Mitglieder und Vertretung der Landesgegenden und Sprachregionen

12.307 · Standesinitiative · 2012-04-16

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 175 der Bundesverfassung wie folgt zu ändern:

Art. 175 Zusammensetzung und Wahl

Abs. 1

Der Bundesrat besteht aus neun Mitgliedern.

Abs. 2, 3

Unverändert

Abs. 4

Dabei dürfen höchstens zwei Bundesratsmitglieder aus derselben Landesgegend kommen. Massgebend ist der Wohnort, den das Bundesratsmitglied 180 Tage vor seiner Wahl in einer der sieben Landesgegenden der Schweiz hatte.