12.413 · Parlamentarische Initiative · 2012-03-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 400 Absatz 2 des revidierten ZGB (AS 2011 725, Inkrafttreten am 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:
Art. 400
...
Abs. 2
Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.
...
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 400 Absatz 2 des revidierten ZGB (AS 2011 725, Inkrafttreten am 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:
Art. 400
...
Abs. 2
Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.
...
Begründung
Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass keine natürliche Person mehr wider ihren Willen als Beistand oder Beiständin ernannt werden darf.
Die Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft (nach altem Recht: einer Vormundschaft) geht auf eine Zeit zurück, da gutnachbarliche Beziehungen und dörfliche Solidarität es erlaubten, praktisch alle sozialen Probleme ohne Ruf nach dem Staat zu regeln. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich an der Beibehaltung dieser Pflicht (Art. 382 des geltenden ZGB) im revidierten ZGB festgehalten, aber diese Entscheidung hat sich nicht als angebracht erwiesen, denn:
1. Diese Bestimmung ist überholt. Sie wird nur noch im Kanton Waadt angewendet (vgl. Flückiger, L'obligation d'être tuteur: un principe de subsidiarité à l'épreuve de l'article 4 CEDH, in Caroni et al. (Hrsg.), Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, Zürich/St. Gallen 2011). Und selbst dort ist ihre Anwendung sehr umstritten und Ursache zahlreicher Konflikte zwischen den Friedensgerichten und den wider ihren Willen mit einer Vormundschaft betrauten Personen.
2. Sie steht im Widerspruch zu den Grundrechten, da sie im Gegensatz zum Verbot der Zwangsarbeit steht (Art. 4 EMRK, vgl. Flückiger, op. cit.).
3. Und sie steht im Widerspruch zu den Interessen der verbeiständeten Person, da eine wider Willen mit der schwierigen Aufgabe einer Beistandschaft betraute Person Gefahr läuft, die Aufgabe nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit zu erfüllen.
Diese Initiative stellt nicht die Möglichkeit infrage, natürliche Personen wie beispielsweise Familienmitglieder mit einer Beistandschaft zu betrauen. Es ist jedoch unseres Erachtens entscheidend, dass diese Personen die Aufgabe aus freiem Willen übernehmen, und zwar zum Wohl der verbeiständeten Person wie auch im eigenen Interesse.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 03.05.2017
Keine Beistandschaft wider Willen
Niemand soll gegen seinen Willen eine Beistandschaft übernehmen müssen. Das hat der Nationalrat am Mittwoch beschlossen. Heute steht die Pflicht zwar im Gesetz, wird aber nicht mehr angewendet.
Als letzter Kanton hat die Waadt 2014 darauf verzichtet. Die Übernahmepflicht habe heute keine praktische Bedeutung mehr, sagte Kommissionssprecher Karl Vogler (CSP/OW). Dennoch unterstützte die Rechtskommission deren Abschaffung. "Wir schaffen damit Rechtssicherheit", erklärte Vogler.
Den Anstoss für die Gesetzesänderung hatte SP-Nationalrat Jean Christophe Schwaab (VD) mit einer parlamentarischen Initiative gegeben. Er argumentierte, die Pflicht zur Beistandschaft stehe im Widerspruch zu den Grundrechten, da sie im Gegensatz zum Verbot der Zwangsarbeit stehe.
Laut Schwaab ist sie auch nicht im Interesse der verbeiständeten Person, da die Gefahr besteht, dass der verpflichtete Beistand seine Aufgabe nicht gewissenhaft erfüllt. Ein Vertrauensverhältnis sei für eine funktionierende Beistandschaft wichtig, sagte auch Vogler.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 11.09.2017
Parlament will Zwang für Beistände abschaffen
Niemand soll gegen seinen Willen eine Beistandschaft übernehmen müssen. Nach dem Nationalrat hat am Montag auch der Ständerat einer Gesetzesänderung mit dieser Forderung zugestimmt. Heute steht die Pflicht zwar im Gesetz, wird aber nicht mehr angewendet.
Als letzter Kanton hat die Waadt 2014 darauf verzichtet. Die Übernahmepflicht habe heute in keinem Kanton mehr eine praktische Bedeutung, sagte Kommissionssprecher Fabio Abate (FDP/TI). Das geltende Recht müsse angepasst werden.
Den Anstoss für die Gesetzesänderung hatte der Waadtländer SP-Nationalrat Jean Christophe Schwaab mit einer parlamentarischen Initiative gegeben. Er argumentierte, die Pflicht zur Beistandschaft stehe im Widerspruch zu den Grundrechten, da sie im Gegensatz zum Verbot der Zwangsarbeit stehe.
Laut Schwaab ist sie auch nicht im Interesse der verbeiständeten Person, da die Gefahr besteht, dass der verpflichtete Beistand seine Aufgabe nicht gewissenhaft erfüllt.