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12.5131 · Fragestunde. Frage · 2012-03-07

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten kann der Bundesrat weitere Risikoaktivitäten dem Gesetz unterstellen. Er orientiert sich an objektiven Gefahren.

- Ist er der Meinung, dass man beim Wandern, beim Schneeschuhwandern und bei Bildungsaufenthalten ab der Bergzone II dem Bergsteigen oder dem River Rafting vergleichbaren objektiven Gefahren ausgesetzt ist?

- Kann er anhand von Statistiken nachweisen, dass die Aktivität des Wanderleiters ein solches Risiko ist und daher der Bewilligungspflicht unterliegen soll?

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