Lexipedia

12.5210 · Fragestunde. Frage · 2012-05-31

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e des KVG (Art. 4 Bst. b des Entwurfes zum Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz) legt fest, dass Versicherer, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, einen Sitz in der Schweiz haben müssen.

Wenn man sich die Prämientarife ansieht, die französische Versicherer von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verlangen, die sich in der Schweiz behandeln lassen möchten, kann man davon ausgehen, dass die Versicherten ein grosses Interesse an einer Öffnung des Krankenversicherungsmarkts für ausländische Versicherer mit Sitz in der Schweiz hätten.

Wieso wird der Markt nicht geöffnet, und was spricht dagegen?