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14.444 · Parlamentarische Initiative · 2014-09-25

Departement des Innern

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 08.07.2016

Die Kommission hat einen Erlassentwurf zur Pa. Iv. Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 (14.444; Leutenegger Oberholzer) ausgearbeitet und einstimmig gutgeheissen. Damit will sie eine Gesetzeslücke schliessen, die bei der Strukturreform in der Beruflichen Vorsorge 2012 entstanden ist. Die Kommission will sicherstellen, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden jene Aufsichtsabgabe, die sie der Oberaufsichtskommission des Bundes (OAK) schulden, auf die Pensionskassen überwälzen können. Weiter will die Kommission die bereits heute angewandten Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe im Gesetz präzisieren.

Stellungnahme des Bundesrates vom 19.10.2016

Der Bundesrat unterstützt die mit der parlamentarischen Initiative geplante Präzisierung der Bemessungsbestimmung im Gesetz, ebenso wie die gesetzliche Verankerung der Überwälzung der OAK-BV-Abgabe von den Aufsichtsbehörden, auf die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.(...)

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt zum Entwurf der SGK-N die Zustimmung zu Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG und die Änderung von Artikel 64c Absatz 4 BVG wie folgt:

Art. 64c Abs.4

4 Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 64c BVG soll mit einem neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden:

Art. 64c

...

Abs. 4

Die Aufsichtsbehörden können die nach Absatz 2 Litera a geschuldete Abgabe nach den für ihre Erhebung massgebenden Grundsätzen auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen.

Begründung

2012 trat die BVG-Strukturreform in Kraft. Der neue Artikel 64c BVG regelt die Finanzierung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) über eine Aufsichtsabgabe und hält fest, dass diese bei den kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden zu erheben ist. Die Botschaft des Bundesrates führt aus, dass die Abgaben von den Aufsichtsbehörden auf die unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können (BBl 2007 5689). Auch das Parlament ging bei seinen Beratungen von der Überwälzung aus (Ständerat Büttiker, AB 2008 S 581).

Zwei Vorsorgeeinrichtungen, die 2012 noch unter der Aufsicht des BSV standen, haben die Verfügungen des Amtes angefochten, mit welchen ihnen die Abgaben für die OAK BV in Rechnung gestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat (Urteile C-941/2012 vom 7. März 2014, C-942/2012 vom 7. März 2014 und C-3096/2012 vom 21. März 2014) entschieden, dass für eine Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsgrundlage fehlt. Das BSV hat gegen diese Entscheide Beschwerden beim Bundesgericht erhoben. Die Urteile stehen noch aus. Zwischenzeitlich ist auch eine Verfügung betreffend OAK-BV-Aufsichtsabgaben der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.

Ist die Überwälzung infrage gestellt, ist nicht ausgeschlossen, dass die OAK-BV-Aufsichtsabgaben von den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, und damit von den Steuerzahlenden getragen werden müssen. Das widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, da die Abgaben gemäss Artikel 64c BVG von den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen getragen werden sollen.

Eine Klärung der Rechtslage drängt sich auf. Die Schaffung einer klaren Grundlage für die Überwälzung der OAK-BV-Aufsichtsabgaben auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht nötig. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Artikel 64c BVG wird der Wille des Gesetzgebers explizit festgehalten und sichergestellt, dass die Aufsichtsabgaben tatsächlich durch die Vorsorgeeinrichtungen getragen werden.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 08.12.2016

Pensionskassen sollen Kosten für Oberaufsicht des Bundes übernehmen

(sda) Künftig sollen die Pensionskassen und nicht die kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörden für die Kosten der Oberaufsicht des Bundes aufkommen. Dieser Meinung ist der Nationalrat. Ohne Gegenstimme nahm er einen entsprechenden Gesetzesentwurf an.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 01.03.2017

Pensionskassen müssen Kosten für Oberaufsicht tragen

(sda) Künftig müssen die Pensionskassen für die Kosten der Oberaufsicht des Bundes aufkommen. Der Ständerat hat am Mittwoch oppositionslos eine entsprechende Gesetzesänderung angenommen.