15.3314 · Interpellation · 2015-03-20
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Ein Bundeshausredaktor stellte am 5. Juli 2012 beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ein Gesuch um Zugang zu Dokumenten. Unter anderem wollte er, gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip, Auskunft über die Stellen in den Kantonen, die durch den NDB finanziert werden. Das Gesuch wurde abgelehnt und an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen.
Mit Urteil vom 2. Februar 2015 stützt das Bundesverwaltungsgericht das Begehren, welches die Offenlegung der Stellenstatistik ermöglicht. Es hält fest: "Allein mit der Aufschlüsselung der Mitarbeiterzahl auf die Kantone und der Angabe des Stellenetats auf Bundesebene werden weder Schwächen des NDB sichtbar, noch können dessen operative Fähigkeiten in einem Mass beeinträchtigt werden, eine Ausnahme nach Artikel 7 BGÖ rechtfertigen liesse. Dies umso weniger, als in den jeweiligen Beständen keine eigentlichen Schwachstellen auszumachen sind und beinahe die Hälfte der Kantone die sie betreffenden Zahlen offenbar ohnehin bekanntgibt."
1. Wie werden die 8,4 Millionen Franken, die vom NDB an die kantonalen Polizeikorps bezahlt werden, nach Kantonen und Leistungen aufgeteilt?
2. Wie viele Staatsschutzstellen werden in den Kantonen durch den NDB finanziert, aufgeschlüsselt nach Kantonen?
3. Mit welchen Hauptaufgaben werden diese Stellen betraut? Gibt es Transparenz zu Leistungsverträgen und Pflichtenheften?
4. Nach welchen Kriterien werden diese Stellen auf die Kantone verteilt? Wie lassen sich die Unterschiede zwischen den Kantonen erklären?
5. Wie garantiert der Bund die Qualität der Leistungen der Mitarbeitenden in den Kantonen, insbesondere, wenn sie mit kleinen Stellenpensen betraut sind?
6. Warum ist der NDB erst durch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes bereit, das Öffentlichkeitsprinzip einzuhalten?
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) entrichtet der Bund den Kantonen eine finanzielle Abgeltung für die zugunsten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) erbrachten Leistungen für die Informationsbearbeitung (Art. 10-18 BWIS). Die Abgeltung erfolgt pauschal. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften (Art. 30 BWIS).
Der NDB kontrolliert die Aufgabenerfüllung durch die Kantone. Er prüft gemäss Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung; SR 120.6), "ob die Aufgabenerfüllung mit den Angaben und Belegen über die Anzahl Stellen, die dafür vorgesehenen Personen und die entsprechenden Lohnkosten [...] im Einklang stehen".
Die Anspruchsberechtigungen werden alle zwei Jahre festgelegt (Art. 2a Abs. 2 der BWIS-Abgeltungsverordnung).
Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:
1. Die Leistungen der Kantone im präventiven Staatsschutz zugunsten des Bundes wurden vom NDB bis anhin jährlich mit insgesamt 8,4 Millionen Franken abgegolten. Dieser Betrag wurde wie folgt auf die Kantone verteilt:
AG653 000AI9 000AR90 000BE1 270 000BL300 000BS600 000FR250 000GE1 200 000GL25 000GR260 000JU30 000LU200 000NE100 000NW30 000OW30 000SG280 000SH25 000SO150 000SZ70 000TG160 000TI520 000UR18 000VD450 000VS240 000ZG200 000ZH (Kanton)740 000ZH (Stadt)500 000TOTAL8 400 000
Am 21. Januar 2015 hat der Bundesrat beschlossen, diesen Betrag ab sofort um zwei Millionen Franken pro Jahr zu erhöhen. Diese zusätzlichen Mittel werden entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen in der Terrorabwehr auf die Kantone verteilt.
2. Bei einer festgelegten Entschädigung von 100 000 Franken durch den Bund pro Vollzeitstelle entspräche dieser Verteilschlüssel 84 Vollzeitstellen in den Kantonen. Die effektive Zuweisung der Beiträge des Bundes auf Mitarbeitende und Stellenprozente erfolgt jedoch durch die Kantone. Aufgrund dessen lassen sich die Zahlen der bei den Kantonen zugunsten des Bundes angestellten Mitarbeitenden nicht direkt aus den Beiträgen des Bundes ableiten.
3. Das BWIS sowie die Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB; SR 121.1) regeln die Zuständigkeiten und die Aufgabengebiete bezüglich Zusammenarbeit zwischen dem NDB und den von den Kantonen bestimmten Behörden zum Vollzug des BWIS. Die Auftragserteilung im Rahmen des Grundauftrags sowie der gesetzlichen Grundlagen erfolgt schriftlich. Die Transparenz ist gegenüber den zuständigen Aufsichtsorganen gewährleistet.
4. Die Aufteilung der Stellenprozente an die Kantone erfolgt unter Berücksichtigung der Auftrags- und Bedrohungslage im Rahmen der alle zwei Jahre stattfindenden Festlegung der Anspruchsberechtigungen. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind daher mit der Auftragserteilung des NDB an die jeweiligen Kantone erklärbar.
5. Der NDB veranstaltet gezielte Ausbildungszyklen, Fachtagungen sowie themenbezogene Arbeitsgruppen, um Qualität und Wirksamkeit der entsprechenden Leistungen sicherzustellen. Zudem erfolgt die Feinsteuerung und Auftragskontrolle durch direkte Kontakte zwischen den entsprechenden Stellen auf Arbeitsebene.
6. Der NDB hält sich an das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3), verweigert aber wie vom Gesetz vorgesehen den Zugang, sofern seine Aufgaben dies erfordern. Im erwähnten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine andere Beurteilung als der NDB vorgenommen. Die Beschwerdemöglichkeit dient dazu, eine vorinstanzliche Beurteilung infrage zu stellen, und es liegt in der Natur der Sache, dass insbesondere in Grenzfällen Beurteilungen unterschiedlich ausfallen können.
Antwort des Bundesrates.