17.3209 · Motion · 2017-03-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind (Art. 724 ZGB). Nicht explizit geregelt ist, wem die Dokumentationen (z. B. in Form von Zeichnungen, Fotografien und Plänen) zu Grabungen gehören. Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Gesetzeslücke zu schliessen. Dokumentationen sollen dem gehören, der archäologische Ausgrabungen in Auftrag gibt und finanziert.
Begründung
Seit Jahren streiten sich viele Kantone mit einem Kirchenarchäologen und Grabungsleiter. Gegenstand des Streites ist die Frage, ob die Dokumentationen zu archäologischen Ausgrabungen dem Grabungsleiter oder dem Auftraggeber gehören. Mindestens 57 Dokumentationen in Form von Zeichnungen, Fotografien und Plänen zu Grabungen in 13 Kantonen sind im Besitz des Grabungsleiters. Dieser weigert sich, diese seinen Auftraggebern auszuhändigen. Unbestritten ist: Archäologische Funde haben für Auftraggeber und Forschung nur beschränkt Wert, wenn sie nicht dokumentiert sind.
Dieser konkrete Fall macht eine Gesetzeslücke im Zivilgesetzbuch (ZGB) sichtbar: Während archäologische Fundstücke eindeutig den Kantonen gehören, ist dies bei Dokumentationen nicht explizit geregelt. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, diese Gesetzeslücke zu schliessen. Dokumentationen zu Grabungen sollen dem Auftraggeber und nicht dem Auftragnehmer gehören.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Eigentum des Kantons an den Altertumsfunden ist in Artikel 724 ZGB (SR 210) festgehalten, und die widerrechtliche Aneignung solcher Funde wird nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG; SR 444.1) bestraft.
Aus wissenschaftlicher Sicht unbestritten von Bedeutung ist ausserdem die Frage, wem eine allfällig im Rahmen der Ausgrabung erstellte Dokumentation zusteht: Nur ein korrekt dokumentierter Fund wird zur Geschichtsquelle; ohne Grabungsunterlagen entbehrt der Fund eines Grossteils seiner ihm innewohnenden Information.
In Bezug auf die Berechtigung an archäologischen Funddokumentationen bestehen auf Stufe des Bundesrechts zwar weder ausdrückliche gesetzliche Regelungen noch höchstrichterliche Leiturteile. Ablieferungs- und Herausgabepflichten für solche Dokumentationen ergeben sich jedoch aus dem Vertragsrecht. Im Auftragsverhältnis gilt - als Ausfluss der Treuepflicht - eine umfassende Ablieferungspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR; SR 220). Herauszugeben ist grundsätzlich alles, was im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden ist, namentlich alle Unterlagen, die Gegenstand der aufgetragenen Tätigkeit sind. Von der Herausgabepflicht ausgenommen sind lediglich rein interne Notizen und Entwürfe (vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 400 N 12ff.; Fellmann, Berner Komm. VI/2/4, 1992, OR 400 N 135f.). Eine vergleichbare Pflicht besteht auch gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, die gestützt auf Artikel 321b Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) Anspruch auf sofortige Herausgabe des Arbeitsergebnisses haben. Dazu gehören auch Unterlagen, die bei der Ausführung der Arbeit mitentstanden sind, z. B. Pläne und Skizzen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, 6. Aufl. 2015, Art. 321b N 3). Die vertraglichen Herausgabepflichten können zudem für das einzelne Vertragsverhältnis konkretisiert werden. Wer im Auftrag eines Kantons Grabungen durchführt, ist damit in aller Regel gestützt auf das Vertragsrecht verpflichtet, die Funddokumentation an den Kanton herauszugeben.
Auch bei Freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Interessierten können Pflichten zur Ablieferung von erstellten Dokumentationen aus den Regeln des Auftragsrechts oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. OR) abgeleitet werden. Das Problem wird in diesen Fällen jedoch häufig darin liegen sicherzustellen, dass Funde überhaupt korrekt dokumentiert werden. Dabei ist zu bedenken, dass nach Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) für den Natur- und Heimatschutz, wozu auch die Archäologie zählt, die Kantone zuständig sind. Der Bundesrat schlägt auf Stufe des Bundes mit Rücksicht auf die verfassungsmässige Hoheit der Kantone im vorliegenden Zusammenhang keine speziellen Massnahmen vor (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2013 zur Motion Rossini 12.4199, "Schutz von archäologischen Stätten. Koordination"). Es ist den Kantonen aber unbenommen, gestützt auf ihre Denkmalpflege- oder Archäologiegesetzgebung Bewilligungen zur Geländebegehung nur mit der allenfalls strafbewehrten Auflage einer Dokumentationspflicht und entsprechender Abgabe an den Kanton zu bewilligen (vgl. Richtlinien Ehrenamtliche der Konferenz schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen vom Oktober 2013). Nach dem Gesagten besteht seitens des Bundes im Hinblick auf laufende und künftige Grabungsarbeiten kein legislatorischer Handlungsbedarf.
Der Bundesrat ist sich aber auch bewusst, dass die Kantone heute nicht über alle archäologischen Dokumentationen von in der Vergangenheit durchgeführten Grabungen verfügen; dies führt zu teilweise schwerwiegenden Behinderungen der Forschung. Die betroffenen Kantone haben dem Vernehmen nach allerdings bereits Massnahmen ergriffen, damit ihnen die fraglichen Dokumentationen, namentlich in dem von der Motionärin genannten Fall, zugänglich gemacht werden. Der Bundesrat begrüsst dies. Er erachtet hingegen ein gesetzgeberisches Handeln angesichts der sehr speziellen Situation, namentlich im genannten Fall, nicht als geeignet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.