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17.3226 · Motion · 2017-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Sozialversicherung eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, sodass die Plattformen zur Vermittlung zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Kundinnen und Kunden verpflichtet werden zu überprüfen, ob die Anbieterinnen und Anbieter bei den Sozialversicherungen versichert sind.

Begründung

Mit der Digitalisierung der Wirtschaft stellen immer mehr Plattformen den Kontakt zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Kundinnen und Kunden her, wie etwa in den Bereichen Verkehr, Reinigung, Beratung oder Hotellerie. Da die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung zwischen den Plattformen und den Anbieterinnen und Anbietern derzeit umstritten ist, stellt sich oft das Problem der Versicherung dieser Personen bei den Sozialversicherungen. Konsequenzen sind nichtversichertes Personal und eine Verzerrung des Wettbewerbs.

Angesichts dieses Problems wird vorgeschlagen, die Plattformen dazu zu verpflichten, den Versichertenstatus der Anbieterinnen und Anbieter bei den Sozialversicherungen zu prüfen. Dies kann entweder im Vorhinein geschehen, indem der Versicherungsausweis vorgelegt werden muss, oder erst im Nachhinein durch die einfache Meldung der Anbieterinnen und Anbieter bei den Sozialversicherungen. Auswirkungen auf die geltenden Bestimmungen zur Verteilung der Beitragslast gäbe es keine.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In vielen Fällen geht es bei elektronischen Plattformen um eine mehr oder weniger reine Vermittlung, d. h., die Plattformen machen als "Internetmarktplätze" nur Interessierte aufeinander aufmerksam bzw. miteinander bekannt, so beispielsweise bei Tauschbörsen. Diese Plattformen greifen nicht wesentlich in die Beziehungen zwischen den Anbietern und ihren Kunden ein. In diesen Fällen ist keine Prüfung der Erwerbsverhältnisse nötig und würde die vorgeschlagene Meldepflicht weit über das Ziel hinausschiessen.

Bei jenen Plattformen, die Dienstleistungserbringungen vermitteln, etwa im Transportbereich, haben die Durchführungsstellen jedoch zu prüfen, ob Erwerbsverhältnisse vorliegen. Gegebenenfalls haben sie zu bestimmen, ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit der Dienstleistenden vorliegt. Der Entscheid über das Beitragsstatut, der in der AHV zwingend von den Ausgleichskassen zu fällen ist, ist zentral für die Versicherungsdeckung der Betroffenen und kann nicht an die Plattformen delegiert werden. Eine Verzerrung des Wettbewerbs ist damit nicht verbunden: Alle Plattformen werden gleich behandelt, und als Arbeitgebende haben sie dieselben Pflichten wie alle übrigen Arbeitgebenden. Die Entscheide der Ausgleichskassen können bis ans Bundesgericht weitergezogen werden, was eine einheitliche Rechtsanwendung garantiert.

Die vorgeschlagene Meldepflicht würde zudem eine Flut von Versicherungsnachweisen und einfachen Meldungen auslösen, die für die Bestimmung des Beitragsstatuts nicht nützlich wären. Die Plattformen müssen ihre Arbeitnehmenden nämlich im Rahmen der Beitragsabrechnung ohnehin bereits heute melden. Auch bei Meldungen für Selbstständigerwerbende könnten die Durchführungsstellen ohne Miteinbezug der Steuerbehörden nicht im Einzelnen prüfen, ob eine bestimmte Vergütung in dem von diesen als Globalsumme gemeldeten Einkommen enthalten ist.

Hinzu kommt, dass der Bundesrat, als Folge der von beiden Räten angenommenen Motion Niederberger 14.3728, "Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten für die AHV abschaffen", die unterjährige Meldepflicht neuer Arbeitnehmender mit Wirkung ab 1. Juni 2016 im Sinne einer administrativen Entlastung der Wirtschaft aufgehoben hat. Die Einführung einer neuen Meldepflicht, dies zudem nur für einen Teil der Versicherten und der Arbeitgeber, würde den Bestrebungen des Bundesrates für administrative Erleichterungen zuwiderlaufen.

Die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens im digitalen Kontext - namentlich auch im Hinblick auf Internetplattformen - ist schliesslich Gegenstand des Berichtes in Beantwortung des Postulates Reynard 15.3854, "Automatisierung. Risiken und Chancen", vom 16. September 2015, der zurzeit erarbeitet wird und im Herbst 2017 veröffentlicht werden soll.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.