Waffenrecht. Welche Auswirkungen haben die Beschlüsse der EU auf die Schweiz?
17.3280 · Interpellation · 2017-05-02
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat sich wiederholt dahingehend geäussert, dass das europäische Waffenrecht den nationalen Besonderheiten und Traditionen Rechnung tragen werde. Unterdessen wurde dieses Recht verabschiedet. Welche Antworten hat der Bundesrat auf die folgenden Fragen?
1. Kann den Besonderheiten und den Traditionen unseres Landes nun tatsächlich Rechnung getragen werden?
2. Welche Anpassungen unserer Gesetzgebung sind im Detail erforderlich?
3. In welchem Zeitraum müssen die Anpassungen erfolgen?
4. Welche Folgen hätte ein Festhalten an der heutigen Gesetzgebung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die geänderte EU-Waffenrichtlinie enthält eine Ausnahmebestimmung für die Schweiz. So darf die Dienstwaffe bei Dienstende auch weiterhin für das sportliche Schiessen erworben werden.
2. Die zu übernehmenden Änderungen der Richtlinie sind nicht direkt anwendbar und müssen innert zwei Jahren im schweizerischen Waffenrecht umgesetzt werden. Der Handlungs- und Interpretationsspielraum, den die Richtlinie den Schengen-Staaten überlässt, soll genutzt werden, um notwendige Umsetzungsmassnahmen pragmatisch und unbürokratisch auszugestalten. Das EJPD wird sich auf die notwendigen Anpassungen beschränken und dem Bundesrat einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf unterbreiten.
3. Die Anpassung der EU-Waffenrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Für deren Übernahme und Umsetzung verfügt die Schweiz gemäss Assoziierungsabkommen über eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die EU der Schweiz die Weiterentwicklung notifiziert hat. Diese Notifizierung hat die EU am 31. Mai. 2017 vorgenommen. Die Frist für die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie ins schweizerische Recht endet damit am 31. Mai 2019.
4. Die Schweiz hat der EU am 16. Juni 2017 ihre Bereitschaft erklärt, die geänderte EU-Waffenrichtlinie - unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament und allenfalls das Volk - zu übernehmen. Setzt sie diese nicht um, könnte dies in letzter Konsequenz dazu führen, dass die Schengen- und Dublin-Zusammenarbeit gesamthaft, also nicht nur für den von der Weiterentwicklung betroffenen Bereich, automatisch beendet wird, ohne dass es hierfür eines formellen Beschlusses der EU bedarf. Wie der Bundesrat mehrfach betont hat (zuletzt in seiner Antwort auf die Motion Salzmann 17.3152), erachtet er eine Nichtumsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie angesichts der Vorteile, die mit einer Mitgliedschaft der Schweiz in Schengen/Dublin verbunden sind, prima vista als unverhältnismässig.
Antwort des Bundesrates.