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17.3296 · Interpellation · 2017-05-03

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Februar 2015 haben die Schweiz und Italien ein Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Bezweckt wurde damit unter anderem eine Streichung der Schweiz von allen schwarzen Listen Italiens. Im März 2017 unterzeichneten die Schweiz und Italien ausserdem eine Vereinbarung zur Anwendung des Informationsaustauschs in Steuersachen - im Rahmen der Amtshilfe - auch bei sogenannten Gruppenersuchen. Doch heute steht die Schweiz in Italien immer noch auf der schwarzen Liste für natürliche Personen, weil sie pauschalbesteuerte Personen privilegiert besteuert. Italien hat so die Möglichkeit, in Verfahren, die durch Gruppenanfragen ausgelöst werden, bei in Italien steuerpflichtigen Personen mit Bankkonten in der Schweiz die Beweislast umzukehren. Gleichzeitig hat der italienische Staat für Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Italien niederlassen, eine Pauschalbesteuerung eingeführt.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Hält er es für gerechtfertigt, dass die Schweiz weiterhin auf der italienischen schwarzen Liste von 1999 aufgeführt ist, während Italien mit neuen Regeln Reiche ködern will?

2. Falls nein, was gedenkt er zu unternehmen, um die definitive Streichung der Schweiz von dieser schwarzen Liste zu erreichen?

3. Beabsichtigt er, auf die italienischen Behörden Druck auszuüben, beispielsweise indem er die volle Steueramtshilfe so lange aussetzt, bis die Schweiz von der Liste gestrichen worden ist?

4. Wie schätzt er das Risiko ein, dass sich die italienische Steuerbehörde "Agenzia delle entrate" auf die italienischen Steuerpflichtigen mit Bankkonten in der Schweiz einschiesst?

5. Wann wird es mit Italien endlich Gegenseitigkeit im Steuerbereich und Zugang zu den italienischen Finanzmärkten geben?

Begründung

Mit der im März unterzeichneten Vereinbarung, die eine dreijährige Rückwirkung vorsieht und auch geschlossene Konten von Bürgerinnen und Bürgern der beiden Länder betrifft, will Italien die als "unkooperativ" qualifizierten Steuerpflichtigen sanktionieren. Dazu richtet es Ersuchen an die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die sich auf allgemeine Listen stützen - Listen vergleichbar mit jenen, die für die nach internationalem Recht verbotenen "fishing expeditions" genutzt werden. Laut italienischen Medien soll die Agenzia delle entrate zurzeit Gruppenanfragen zu denjenigen Steuerpflichtigen vorbereiten, die ihren Wohnsitz ab 2010 in die Schweiz verlegt haben und die verdächtigt werden, zum Verbergen unversteuerter Gelder einen fiktiven Wohnsitz anzugeben. Das Bundesgericht hat jüngst eine Beschwerde der ESTV in einem Fall betreffend Gruppenanfragen der Niederlande gutgeheissen und den negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Mit diesem Urteil hat es überraschenderweise den Weg für Gruppenanfragen freigegeben.

Stellungnahme des Bundesrates

Am 23. Februar 2015 wurden ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-I) sowie eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Mit dem Änderungsprotokoll zum DBA-I wurde die Klausel zum Informationsaustausch auf Anfrage dem internationalen Standard angepasst. Die Bestimmung ist am 13. Juli 2016 in Kraft getreten und für Tatbestände anwendbar, die sich ab dem Tag der Unterzeichnung, sprich dem 23. Februar 2015, zugetragen haben. Die Roadmap legt unter anderem die Bedingungen für die Streichung der Schweiz von den italienischen schwarzen Listen beziehungsweise die Aufnahme in die weissen Listen fest.

1.-3. Aus Sicht des Bundesrates gibt es seit dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum DBA-I und aufgrund der Vereinbarungen in der Roadmap keinen Grund mehr dafür, dass die Schweiz auf der schwarzen Liste von 1999 figuriert. Diese Liste hat im Grunde genommen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen, die in Italien investieren möchten. Trotzdem erachtet es der Bundesrat für wichtig, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Schweiz von dieser letzten schwarzen Liste gestrichen wird. Sollten die gegenwärtigen Bemühungen zu keinem konkreten Ergebnis führen, werden Massnahmen evaluiert, die mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang stehen.

4. Die Schweiz und ihr Finanzplatz haben sich vor der Einführung des automatischen Informationsaustausches aktiv um eine Regularisierung undeklarierter, in der Schweiz gehaltener Vermögenswerte von in Italien ansässigen Personen bemüht.

Das Abkommen zwischen den zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden vom 2. März 2017 sieht Bedingungen vor, die zwingend erfüllt sein müssen, damit Italien ein Gruppenersuchen stellen kann. Diese Bedingungen werden unter Berücksichtigung des internationalen Standards festgelegt und spiegeln die Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte wider. Ein so formuliertes Gruppenersuchen dürfte nicht als eine "fishing expedition" eingestuft werden, denn das Abkommen vom 2. März 2017 bezieht sich auf ein bestimmtes Verhaltensmuster und gilt nicht allgemein für alle Gruppenersuchen.

5. Die Roadmap vom 23. Februar 2015 sieht politische Verpflichtungen zur Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs vor. Ziel ist es unter anderem, die Zusammenarbeit zu verstärken, die Beziehungen zwischen den zwei Staaten zu verbessern und die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen in einem konstruktiven Klima zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund wurde für den Schweizer Finanzplatz erreicht, dass die undeklarierten, in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von in Italien ansässigen Personen ohne massiven Abzug von Vermögen regularisiert werden können. Die Umsetzung der Roadmap wird mit Gesprächen sowohl über Steuerfragen als auch über den Marktzugang für Finanzinstitute fortgesetzt.

Antwort des Bundesrates.