17.3308 · Interpellation · 2017-05-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Ähnlich wie schon in Belgien und Frankreich, soll es in Deutschland auf Basis eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes zukünftig verboten sein, die Wochenendruhezeiten im Lastwagen zu verbringen. Der Deutsche Bundesrat hat dieser Änderung am 31. März 2017 zugestimmt. Es ist zu erwarten, dass deshalb in Zukunft vermehrt ausländische LKW die vorgeschriebenen Ruhezeiten auf Schweizer Rastplätzen verbringen, um den Kontrollen in Deutschland zu entgehen. Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Konsequenzen und Auswirkungen erwartet der Bundesrat für die Schweiz, falls Deutschland das Verbot, die Wochenendruhezeiten im Lastwagen zu verbringen, tatsächlich einführt?
2. Gedenkt er, die neue Interpretation der bestehenden Regelungen durch das Europäische Gericht ebenfalls zu übernehmen?
3. Wenn ja, auf welchen Zeitpunkt?
4. Wenn nein, welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, um einen Wochenendtourismus von LKW in die Schweiz zu verhindern oder dessen Auswirkungen auf die Rastplätze in der Schweiz zu vermindern?
Begründung
Der Europäische Gerichtshof wird vermutlich bald zum Schluss kommen, dass Wochenendruhezeiten künftig nicht mehr im LKW verbracht werden dürfen. Stattdessen muss die 45-stündige Pause in einer Unterkunft mit geeigneten Schlafmöglichkeiten verbracht werden. Ein grosser Teil der osteuropäischen Chauffeure leben über Monate in ihren Lastwagen. Die Lebensqualität der Fahrer soll mit diesem Urteil verbessert werden. In Frankreich und Belgien besteht eine solche Bestimmung bereits, in Deutschland ist die entsprechende Anpassung in Vorbereitung. Angesichts des starken Preiskampfes in der europäischen Logistik ist zu erwarten, dass ein beträchtlicher Teil dieser Chauffeure ihre wöchentliche Ruhezeit aus Kostengründen künftig in der Schweiz verbringen werden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Konsequenzen und Auswirkungen eines deutschen Verbotes, die Wochenendruhezeiten im Lastwagen zu verbringen, lassen sich vor dessen allfälliger Einführung kaum abschätzen. Immerhin zeigen die Erfahrungen, dass die Einführung eines entsprechenden Verbotes in Frankreich nicht zu Problemen in der Schweiz geführt hat.
2./3. Die Arbeits- und Ruhezeiten von Berufschauffeuren werden in der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 (ARV 1; SR 822.221) geregelt, welche in den Anwendungsbereich des Landverkehrsabkommens fällt. Diese ist im Rahmen der Verpflichtung der Schweiz, in den vom Landverkehrsabkommen erfassten Bereichen gleichwertiges Recht anzuwenden, an das Recht der EU angeglichen worden (vgl. SR 0.740.72; Abschnitt 2 Sozialvorschriften, Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABI. L 102 vom 11. April 2006, S. 1). Die Interpretation von Bestimmungen durch den Europäischen Gerichtshof, die in den Anwendungsbereich des Landverkehrsabkommen fallen, ist jedoch für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich. Ein schweizerisches Verbot von Wochenendruhezeiten im Lastwagen steht derzeit nicht zur Diskussion.
4. Der Bundesrat behält die allfälligen Folgen für die Parkplatzsituation in der Schweiz - insbesondere auf den Rastplätzen und Raststätten des Nationalstrassennetzes - im Auge. Sollten sich erhebliche Auswirkungen auf die Parkplatzsituation zeigen, würde der Bundesrat - allenfalls mit weiteren betroffenen Stellen - geeignete Massnahmen prüfen.
Antwort des Bundesrates.