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17.3355 · Motion · 2017-05-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Erarbeitung des Mediengesetzes Artikel 29 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen dahingehend zu ändern, dass eine Kooperation der SRG mit anderen Medienpartnern zur Stärkung der Meinungs- und Angebotsvielfalt beiträgt und die Diskriminierungsfreiheit sichergestellt wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die SRG pflegt seit Jahren auf privatwirtschaftlicher Ebene unterschiedlichste Kooperationsformen mit anderen Medien- und Telekom-Unternehmen, sei es im Bereich des Rechteerwerbes, der Produktion oder der Technik. Solche Aktivitäten dienen höchstens mittelbar der Erfüllung des gesetzlichen oder konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages und werden durch die Konzession SRG SSR vom 28. November 2007 (BBl 2011 7969, 2012 9073, 2013 3291, 2016 59, 2016 4645) nicht erfasst. Die SRG kann sie nach eigenem Ermessen gestalten.

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) kennt behördliche Interventionsmöglichkeiten, um verfassungsrechtliche Vorgaben bei solchen Aktivitäten der SRG abzusichern. So kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gemäss Artikel 29 Absatz 2 RTVG der SRG für deren nichtkonzessionierte Tätigkeiten betriebliche Auflagen machen oder - als Ultima Ratio - die Tätigkeiten untersagen, wenn die verfassungsrechtlichen Zielsetzungen in Bezug auf den Leistungsauftrag (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung) und die Rücksichtnahme auf andere Medien (Art. 93 Abs. 4 der Bundesverfassung) tangiert werden.

Grundsätzlich ermutigt der Bundesrat die SRG in seinem Service-public-Bericht vom 17. Juni 2016, im konzessionierten publizistischen Bereich mit anderen Medienunternehmen zusammenzuarbeiten, sei dies mit konzessionierten regionalen TV-Veranstaltern oder mit anderen elektronischen Medien. Die Idee aber, im Endeffekt Kooperationen bei nichtkonzessionierten Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, wenn sie keinen spezifischen positiven Effekt zur Stärkung der Meinungs- und Angebotsvielfalt erzielen, geht zu weit; zu denken ist etwa an die sinnvolle Zusammenarbeit der SRG mit privaten Medienunternehmen im technischen Bereich (Distribution) oder im Infrastrukturbereich (Datenbanken).

Der Bundesrat ist ohnehin der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, angesichts der laufenden Arbeiten zur Totalrevision des RTVG sich zu einer verbindlichen Regulierung für nichtkonzessionierte Tätigkeiten der SRG zu verpflichten, solange das Grundkonzept für die künftige elektronische Medienlandschaft im Allgemeinen und für den Service public im Besonderen noch nicht steht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.