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17.3370 · Interpellation · 2017-05-31

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Wie gross ist das Risiko für die Schweiz, gestützt auf ein Investitionsschutzabkommen von einem ausländischen Privatunternehmen vor ein Schiedsgericht gezerrt zu werden, nach dem Modell des Investor-Staat-Streitschlichtungsverfahrens (Investor-State Dispute Settlement, ISDS)?

2. Welche Kosten wären im Fall eines solchen Verfahrens zu erwarten? Ist der entsprechende Betrag bereits im Budget vorgesehen?

3. Würde ein solches Verfahren unsere Rechtsstandards einhalten, insbesondere in Bezug auf die Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter, die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Rekursmöglichkeiten?

4. Kann der Bundesrat bestätigen, dass in der Schweiz tätige ausländische Unternehmen über denselben Zugang zur Justiz verfügen wie Schweizer Unternehmen?

5. Falls ja, warum braucht es dann überhaupt ISDS, d. h. spezielle Verfahren, die ausländischen Unternehmen vorbehalten bleiben?

6. Was soll man von diesen Schiedsgerichten unter dem Aspekt der Rechtssicherheit halten?

7. Hält der Bundesrat die Qualität der Schweizer Gerichte für so schlecht, dass er ISDS als Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit vorschlagen muss?

8. Gedenkt der Bundesrat, in künftigen Freihandels- oder Investitionsschutzabkommen neuen ISDS-Klauseln zuzustimmen?

9. Hat der Bundesrat aufgrund des Risikos eines ISDS bereits Zurückhaltung geübt bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse?

Begründung

Die Schweiz verfügt über ein ausgezeichnetes System der Rechtspflege, das allen Unternehmen ohne Diskriminierung zur Verfügung steht und das für unser Land einen bedeutenden Standortvorteil darstellt.

Daher ist es überflüssig, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die Schweiz vor einem undurchsichtigen ausländischen Schiedsgericht anzuklagen, bei dem es zu Interessenkonflikten kommt, keine Rekursmöglichkeiten bestehen und welches das Recht auf willkürliche Weise anwendet. Ausserdem stellt dies ein Risiko für die öffentlichen Finanzen dar.

Das Beispiel Spaniens, das vom Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) kürzlich zu einer Zahlung von 128 Millionen Euro an das britische Unternehmen Eiser verurteilt wurde, weil das Land die Einspeisevergütung für erneuerbare Energien gekürzt hatte, zeigt auf, dass das Risiko eines Missbrauchs solcher "Gerichte" durchaus ernst zu nehmen ist. So sieht sich Spanien mit einem Dutzend weiterer Klagen konfrontiert, welche die spanischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mehrere Hundert Millionen Euro kosten könnten. Dabei hatte das Land zuvor in zwei ähnlichen Fällen Recht bekommen, was lediglich ein Beweis für die Willkür dieser "Gerichte" und die daraus entstehende Gefährdung der Rechtssicherheit ist.

Um ähnliche Schwierigkeiten zu vermeiden, hat Ecuador kürzlich beschlossen, alle Abkommen, die ein Investor-Staat-Streitschlichtungsverfahren vorsehen, aufzukündigen.

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Gegen die Schweiz wurde bisher nie ein Investor-Staat-Schiedsverfahren (Investor-State Dispute Settlement, ISDS) eingeleitet. Ein Konsultationsgesuch aus dem Jahr 2014 hat bis heute nicht zu einem Schiedsgerichtsverfahren gegen die Schweiz geführt. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Schweiz in Zukunft von einem ausländischen Investor im Rahmen eines Schiedsverfahrens belangt wird. Dennoch muss betont werden, dass die meisten Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten einvernehmlich gelöst oder den nationalen Gerichten des Gaststaates unterbreitet werden, insbesondere in Ländern wie der Schweiz, die anerkanntermassen über ein zuverlässiges und unparteiisches Justizsystem verfügen. Sollte es dennoch einmal zu einem Schiedsverfahren kommen, könnte dies für die Schweiz durchaus finanzielle Folgen haben. Wie in den Botschaften zur Genehmigung der Investitionsschutzabkommen (ISA) jeweils dargelegt wird, müsste in einem solchen Fall der Bundesrat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Frage der Übernahme der Kosten klären.

3. Die ISA der Schweiz verweisen auf bereits bestehende Verfahrensregeln, wie die Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das der Weltbankgruppe angeschlossen ist, oder die Schiedsregeln der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (Uncitral). Sowohl die Verfahrensregeln des ICSID als auch die Uncitral-Schiedsregeln enthalten detaillierte Bestimmungen zur Organisation und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes. So ist die Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter gewährleistet, und Interessenkonflikte können ausgeschlossen werden. Ausserdem sehen die ICSID-Verfahrensregeln die Möglichkeit vor, ein Begehren um Auslegung, Revision oder Aufhebung eines Schiedsspruches zu stellen, während im Einklang mit den Uncitral-Regeln die Auslegung oder Berichtigung eines Schiedsspruches oder ein ergänzender Schiedsspruch beantragt werden kann. Zurzeit existiert keine zweite Instanz, doch es werden momentan verschiedene Initiativen geprüft.

Die Schweiz wird die entsprechenden internationalen Entwicklungen und das Vorgehen anderer Länder im Zusammenhang mit Investor-Staat-Schiedsverfahren weiterhin genau beobachten und ihren Ansatz gegebenenfalls anpassen.

4.-6. Mit Auslandinvestitionen sind oft der Transfer grosser Kapitalbeträge und deren langfristige Anlage ausserhalb des Rechtssystems des Herkunftslandes verbunden, wodurch sich die Investoren zusätzlich zu den kommerziellen auch erheblichen nichtkommerziellen (politischen) Risiken aussetzen. Das Schweizer Rechtssystem steht allen natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz unabhängig von deren Nationalität offen. Dennoch ist für international tätige Schweizer Investoren der Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsverfahren gestützt auf ein ISA von grosser Bedeutung, da dies eine Alternative zum nationalen Justizsystem im Gaststaat bietet, falls ein unparteiischer oder wirksamer Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. International tätige Investoren müssen sich für ihre Auslandinvestitionen überall auf stabile und möglichst vorhersehbare Rahmenbedingungen verlassen können.

7. Das Schweizer Rechtssystem gewährleistet einen ausreichenden Schutz für ausländische Investitionen. Die Schweiz verfolgt mit dem Abschluss von ISA nicht das Ziel, den Rechtsschutz in der Schweiz zu verbessern, sondern vielmehr für Schweizer Investitionen im Ausland einen gleichwertigen Rechtsschutz festzuschreiben. Dabei ist es in den Verhandlungen nicht möglich, für Schweizer Investoren im Ausland den Zugang zu einem unabhängigen, internationalen Schiedsverfahren vorzusehen, ohne ausländischen Investoren in der Schweiz ein entsprechendes Gegenrecht einzuräumen - auch wenn davon angesichts des Zugangs zu unserem gut funktionierenden und unparteiischen nationalen Rechtssystem im Normalfall kein Gebrauch gemacht wird.

8. Die Schweiz gehört weltweit zu den zehn Staaten mit den grössten Beständen von Direktinvestitionen im Ausland. Da auf multilateraler Ebene kein Investitionsschutzregime besteht, schliesst die Schweiz - wie zahlreiche andere Staaten - ISA ab. Der Schiedsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten bildet wie in der Antwort auf die Fragen 4 bis 6 erwähnt ein zentrales Element dieser ISA, da dieser Mechanismus eine Alternative zum nationalen Justizsystem im Gaststaat bietet, falls ein unparteiischer oder wirksamer Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. Auch die meisten Wirtschaftspartner der Schweiz handeln mittels bilateraler Abkommen oder immer häufiger auch im Rahmen von umfassenden Freihandelsabkommen entsprechende Investitionsschutzbestimmungen aus. Da die Schweiz Freihandelsabkommen generell im Rahmen der Efta abschliesst und nicht alle Efta-Staaten über ein Mandat für den Investitionsschutz verfügen, behandelt die Schweiz den Investitionsschutz und entsprechende Streitbeilegungsmechanismen im Rahmen von bilateralen ISA.

9. ISA schränken das Regulierungsrecht eines Staates grundsätzlich nicht ein. Die Vertragsstaaten eines ISA können weiterhin im öffentlichen Interesse regulieren, solange bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit, Nichtdiskriminierung), die die Schweiz auch im nationalen Verfassungs- und Verwaltungsrecht kennt, berücksichtigt werden.

Jedes internationale Abkommen, das ein Staat abschliesst, sei es nun ein ISA oder ein anderes internationales Abkommen, setzt die Übereinstimmung des Landesrechts mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen voraus, die der betreffende Staat damit eingeht.

Antwort des Bundesrates.