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17.3377 · Postulat · 2017-05-31

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bis anhin angewendete Praxis betreffend die Fristen im Bereich der Berichtigungen (60 statt 30 Tage) fortgeführt werden kann, und bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Anpassung des Zollgesetzes vorzulegen.

Begründung

In seiner Botschaft zum Zollgesetz vom 18. März 2005 stellte der Bundesrat fest, dass das damals geltende Zollrecht im Bereich Berichtigung von Zollanmeldungen sehr formal war. Er wollte diese formale Strenge lockern und in Anlehnung an den Zollkodex der Europäischen Union wesentliche Berichtigungsmöglichkeiten schaffen. Dies gelang ihm jedoch nur teilweise.

Deshalb hat die EZV seit der Einführung des Zollgesetzes vom 18. März 2005 eine grosszügige Praxis eingeführt, indem die Berichtigung von Zollanmeldungen nach Artikel 34 des Zollgesetzes und die Beschwerde nach Artikel 116 des Zollgesetzes komplementär mit einer Gesamtfrist von 60 Tagen angewandt werden. Dies kam der Wirtschaft sehr entgegen.

Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht haben diese Praxis aber mehrmals als rechtlich falsch gerügt. Änderungen der Veranlagung seien zwingend im Berichtigungsverfahren zu beantragen und die Gesuche in jedem Fall förmlich durch die Zollstelle abzuschliessen.

Die EZV hat nun angekündigt, diese Rechtsprechung so umzusetzen, dass die anmeldepflichtige Person eine Korrektur der Veranlagung nur noch im Berichtigungsverfahren und - gemäss geltendem Zollgesetz - nur noch innert 30 Tagen geltend machen kann. Ist die Korrektur nicht möglich, so wird die Zollstelle das Berichtigungsverfahren neu mittels Verfügung abschliessen müssen.

Die Frist von 30 Tagen entspricht zwar der Standardfrist von Beschwerden im Bundesverwaltungsrecht. In Zollangelegenheiten ist es jedoch völlig unrealistisch, dass innerhalb von 30 Tagen der Rechtsmittelweg eingeschlagen werden kann, da die Veranlagungsverfügungen in der Regel über einen Zollanmelder an den Verfügungsadressaten gelangen.

Die von der EZV angekündigte Verschärfung der Berichtigungspraxis ist für die Wirtschaft inakzeptabel und bedeutet einen unverhältnismässigen und unnötigen Mehraufwand.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der anstehenden, für die Umsetzung des Programms Dazit erforderlichen Änderungen des Zollgesetzes eine wirtschaftsfreundliche Lösung für die Berichtigung von Zollanmeldungen der Bundesversammlung vorzuschlagen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.