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17.3714 · Motion · 2017-09-25

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, wonach die Kantone die Möglichkeit erhalten, die Steuer auf dem Vermögen zu senken, soweit es sich beim Vermögen um Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft oder am Genossenschaftskapital einer Genossenschaft handelt.

Begründung

Seit 2009 gibt es in der Bundesgesetzgebung Bestimmungen, wonach die Kantone bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals einer Kapitalgesellschaft oder des Genossenschaftskapitals einer Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern können (Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 18b Abs. 1 und 20 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Solche Einkünfte sollen nach dem Vorentwurf zur Steuervorlage 17 im Umfang von 70 Prozent steuerbar sein. Bis heute besteht aber eine andere Art von wirtschaftlicher Doppelbelastung. Der Gesetzgeber hat sie 2009 nicht berücksichtigt. Sie hat auch nicht in die Steuervorlage 17 Eingang gefunden. Das Kapital eines Unternehmens wird ein erstes Mal vom Unternehmen versteuert und ein zweites Mal als Vermögen von den Beteiligungsinhaberinnen und -inhabern. Einige Kantone sehen in ihren Gesetzen Bestimmungen vor, die diese Art von Doppelbelastung mildern sollen, analog zu den Einkünften der natürlichen Personen. Beispiele sind die Kantone Neuenburg, Wallis und Jura. Sie sehen vor, dass Beteiligungen an nichtbörsenkotierten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz reduziert zu besteuern sind. Der Steuerwert wird im Kanton Neuenburg um 60 Prozent der Differenz zwischen Verkehrswert und Nominalwert (Art. 49 Abs. 4 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Neuenburg) reduziert, im Kanton Wallis, allerdings nur für juristische Personen, um 40 Prozent (Art. 56 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Wallis) dieser Differenz und im Kanton Jura um 30 Prozent (Art. 45 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes). Die Milderungspraxis, die in einigen Kantonen also bereits gang und gäbe ist, findet sich aber nicht in der Bundesgesetzgebung (d. h. im StHG). Zudem hat der Gesetzgeber im Bereich der Gewinnsteuer ja einer Milderung der Doppelbelastung bereits zugestimmt. Deshalb ist es sinnvoll, im StHG die Kantone dazu zu ermächtigen, die Vermögenssteuer zu senken.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Werden Vermögenswerte auf Unternehmensebene mit der Kapitalsteuer und auf persönlicher Ebene mit der Vermögenssteuer belastet, kann sich daraus eine Mehrbelastung gegenüber anderen Vermögenswerten ergeben. Es liegt dann eine wirtschaftliche Doppelbelastung vor. Diese kann grundsätzlich auf Ebene des Kapitalunternehmens oder auf Ebene des Beteiligten korrigiert werden. Standortpolitisch ist eine Entlastung auf Unternehmensebene überlegen, weil die Schweiz dadurch auch für ausländische und institutionelle Investoren attraktiver wird. Aus Sicht der volkswirtschaftlichen Effizienz kann demgegenüber eine Entlastung auf persönlicher Ebene angezeigt sein, wenn etwa bei der Einkommenssteuer der Entscheid zwischen Ausschüttung und Thesaurierung im Sinne der Gewinnverwendungsneutralität weniger verzerrt wird. Damit verbleiben erwirtschaftete Gewinne dann nicht in reifen, wenig Wachstum versprechenden Unternehmen und können nach der Ausschüttung in jüngere, wachstumsträchtigere Unternehmen mit hohem Investitionsbedarf gelenkt werden. Da die Vermögenssteuer die Gewinnverwendungsneutralität nicht verletzt, entfällt das Effizienzargument, sodass eine allfällige Korrektur der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Unternehmensebene bei der Kapitalsteuer ansetzen sollte.

Auf Bundesebene wurde die Kapitalsteuer bereits im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 per 1998 abgeschafft. Bestrebungen, den Kantonen das Recht einzuräumen, auf die Erhebung der Kapitalsteuer zu verzichten, sind zuletzt im Vorfeld der Unternehmenssteuerreform III am Widerstand der Kantone gescheitert. Immerhin können die Kantone bereits heute die Gewinnsteuer juristischer Personen an die Kapitalsteuer anrechnen. In den Kantonen, die diese Massnahme eingeführt haben, entfällt für die Unternehmen die Kapitalsteuer, sofern sie eine hinreichend hohe Gewinnsteuer entrichten. Andere Kantone, welche nicht anrechnen, kennen zum Teil sehr tiefe Steuersätze, sodass die Kapitalsteuer bei ihnen kaum ins Gewicht fällt.

Obwohl die wirtschaftliche Doppelbelastung durch Kapital- und Vermögenssteuer potenziell alle Personen betrifft, welche Beteiligungen an inländischen juristischen Personen halten, möchte der Motionär die Entlastung bei der Vermögenssteuer auf Beteiligungen mit einem Anteil am Kapital von mindestens 10 Prozent beschränken. Typischerweise sind solche Beteiligungen nicht börsenkotiert und werden in der Vermögenssteuer mit der sogenannten Praktikermethode bewertet. Dabei fliesst der Substanzwert zu einem Drittel und der Ertragswert zu zwei Dritteln ein. Im Vergleich zu nach dem Marktwert erfassten Vermögenswerten ergibt sich daraus eine - je nach Konstellation - mehr oder weniger ausgeprägte Unterbewertung. Allein schon deshalb drängt sich bei qualifizierenden Beteiligungen kein zusätzlicher Rabatt bei der Vermögenssteuer auf.

Zum 10-Prozent-Qualifikationskriterium hat das Bundesgericht in BGE 136 I 65, E. 5.5 im Kontext der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne festgestellt, dass es gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit verstosse. Es sei schlicht kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, die Dividende eines kleinen Teilhabers höher zu besteuern als jene eines grossen Anteilseigners. Eine analoge Beurteilung dürfte auch für das vom Motionär vorgeschlagene Qualifikationskriterium bei Beteiligungen in der Vermögenssteuer gelten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.