17.3874 · Interpellation · 2017-09-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Hat er Kenntnis davon, dass einzelne Banken trotz bestehendem Vorsorgeauftrag Aufträge von bevollmächtigten Vertrauenspersonen erst nach Einholung des Einverständnisses der Kesb ausführen?
2. Wie stellt er sich zu einem solchen Vorgehen vor dem Hintergrund der Artikel 375f. ZGB?
3. Ist er auch der Auffassung, dass entweder die Banken, durch Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, oder die Kesb, durch Kompetenzüberschreitung, geltendes Recht verletzen?
Begründung
Offenbar gibt es Banken, welche Aufträge seitens gemäss Vorsorgeauftrag Bevollmächtigter erst nach Rücksprache mit bzw. Zustimmung der Kesb ausführen. Unseres Erachtens widerspricht das geltendem Recht, aber auch dem Sinn des Instituts des Vorsorgeauftrages.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wird eine Person urteilsunfähig und hat sie vorgängig einen Vorsorgeauftrag erstellt, muss dieser von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) validiert werden (Art. 363 Abs. 2 ZGB). Sofern die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen, erlässt die Kesb einen begründeten schriftlichen Entscheid, in dem sie den Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt und die vorsorgebeauftragten Personen und deren Aufgaben und Befugnisse bezeichnet (sog. Validierungsentscheid). Damit besteht in diesen Fällen eine öffentliche Urkunde im Sinn von Artikel 9 ZGB, mit der sich die vorsorgebeauftragte Person gegenüber Dritten auszuweisen vermag. Solange eine Rechtshandlung vom Vorsorgeauftrag gedeckt ist und auch kein Interessenkonflikt vorliegt, muss nicht zusätzlich das Einverständnis der Kesb eingeholt werden (Art. 365 Abs. 2 ZGB). Die Geschäftspartner sind in solchen Fällen vielmehr verpflichtet, die vorsorgebeauftragte Person als Vertreter anzuerkennen. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass einzelne Banken in derartigen Fällen über die Validierungsbestätigung hinaus eine zusätzliche Einverständniserklärung der Kesb einverlangen. Die Einholung einer solchen würde lediglich einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen, den der Gesetzgeber mit der Ermöglichung des Vorsorgeauftrags gerade vermeiden wollte. Dem Bundesrat ist allerdings bekannt, dass die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz einen ständigen Kontakt mit der Schweizerischen Bankiervereinigung unterhält. In diesem Rahmen finden regelmässig Treffen statt, an denen Fragen wie die vorliegende besprochen und Lösungen gesucht werden, um die Praxis rechtskonform und möglichst einheitlich zu gestalten.
2. Die Artikel 375 und 376 ZGB kommen in den dargestellten Fällen nicht zur Anwendung, da sich diese Bestimmungen systematisch nicht auf den Vorsorgeauftrag, sondern auf die gesetzliche Vertretung beziehen. Für den betroffenen Geschäftspartner ist dies aufgrund des Validierungsentscheids klar ersichtlich.
3. Die Verantwortung liegt in einem solchen Fall beim Geschäftspartner (und nicht bei der Kesb), der verpflichtet ist, die Weisungen des legitimierten Vertreters auszuführen. Weigert sich beispielsweise eine Bank, dies zu tun, und verlangt sie eine zusätzliche Einverständniserklärung der Kesb, wird sie - sofern die verzögerte Abwicklung der Anweisung einen Schaden verursacht - für diesen Schaden unter Umständen ersatzpflichtig.
Antwort des Bundesrates.