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17.3898 · Interpellation · 2017-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Medienberichten zufolge hat der Islamische Staat (IS) über 11 000 syrische Blanko-Pässe erbeutet. Damit verschärft sich die Bedrohungslage signifikant, weil islamistische Attentäter als Flüchtlinge getarnt nach Europa und somit in die Schweiz gelangen könnten. Die Medienberichterstattung verweist dabei weiter auf das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Amt hat im Jahr 2015 insgesamt 18 722 Pässe wegen Auffälligkeiten genauer überprüfen lassen, wobei sich 800 Pässe als Fälschungen herausgestellt haben. Für das Jahr 2016 mussten gar 81 301 Pässe genauer kontrolliert werden, wovon 8625 Fälschungen erkannt wurden. Jeder zehnte Verdacht hat sich somit erhärtet.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Zahlen für die Schweiz in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Blanko-Pässe muss damit gerechnet werden, dass sogenannte "Schläfer" auch in die Schweiz gelangen können und hier als syrische Flüchtlinge getarnt Attentate planen, vorbereiten oder koordinieren können. Durch eine Aussetzung bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen soll das Gefahrenrisiko gesenkt werden.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Erachtet er die grosse Menge gestohlener Blanko-Pässe als Sicherheitsrisiko für die Schweiz?

2. Bedarf es verstärkter Passkontrollen von Personen aus dem Nahen Osten, namentlich aus Syrien?

3. Kann er garantieren, dass keine Personen mit gefälschten syrischen Pässen in der Schweiz einen Aufenthaltsstatus erlangen?

4. Welche Massnahmen werden ergriffen, wenn Personen mit gefälschten Pässen aufgegriffen respektive eruiert werden?

5. Gibt es in der Schweiz ebenfalls Meldungen über gefälschte syrische Pässe wie in Deutschland?

6. Kann er sich vorstellen, die Aufnahme von syrischen Staatsbürgern aufgrund der aktuellen Situation auszusetzen? Falls nicht, weshalb?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei Blankofälschungen handelt es sich um echte Pässe mit allen technischen Eigenschaften amtlicher Dokumente, weshalb gefälschte und von den Behörden ausgestellte Pässe sich nur schwer voneinander unterscheiden lassen. Bei derartigen Spezialfällen oder auch im Fall der entwendeten syrischen Blanko-Pässe, auf die sich der Interpellant bezieht, wird das Sicherheitsrisiko insofern minimiert, als die Schweiz auf das Fahndungssytem von Interpol (Interpol-Datenbank "Stolen and lost documents") und als assoziierter Staat im Schengen-Raum Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS II) hat. In diesen Systemen sind die Merkmale dieser gestohlenen Pässe verzeichnet. Bei Routinekontrollen durch Polizei und Grenzwachtkorps oder systematischen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen erkennen die Sicherheitsorgane diese gestohlenen Pässe leicht als Blankofälschungen.

2. An den Schengen-Aussengrenzen werden Drittstaatenangehörige vom Grenzwachtkorps oder von der Kantonspolizei Zürich gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Schengener Grenzkodex eingehend kontrolliert. Das bedeutet, die syrischen Pässe werden bereits systematisch und gründlich kontrolliert. Den Schengen-Mitgliedstaaten sind die Besonderheiten bei syrischen Pässen bekannt.

3./4. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft die von syrischen Asylsuchenden zu den Akten gegebenen Pässe in nationalen und internationalen, unter Punkt 1 erwähnten polizeilichen Fahndungssystemen. Bei Vorliegen relevanter Erkenntnisse übermittelt das SEM die Akten dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sowie dem Bundesamt für Polizei (Fedpol). Ergibt die Überprüfung, dass eine Person eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt, wird ihr Gesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Grundsatz wird konsequent angewendet. Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach dieser Bestimmung darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Die Behörden von Bund und Kantonen sind für die Problematik der syrischen Reisepässe sensibilisiert, prüfen die vorgelegten Dokumente sorgfältig und leiten gegebenenfalls zweckmässige Massnahmen ein. Verfälschte oder gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden von den Schweizer Behörden eingezogen.

Wer sich an der Grenze mit einem gefälschten oder verfälschten Reisedokument ausweist, begeht eine strafbare Handlung im Sinne von Artikel 252 des Strafgesetzbuches (Fälschung von Ausweisen). Solchen Personen wird die Einreise verwehrt, das Dokument eingezogen und die Person bei der Staatsanwaltschaft des zuständigen Kantons angezeigt.

5. Die deutschen Behörden hatten die Schweiz bereits 2015 über diese Erkenntnisse informiert, sodass die Schweizer Behörden den gleichen Wissensstand hatten und entsprechend sensibilisiert waren. Die gestohlenen Blanko-Pässe sind in unterschiedlichen Fahndungssystemen ausgeschrieben worden, auf die auch die Schweizer Behörden zugreifen können.

6. Werden Personen im Rahmen des Resettlement-Programms in der Schweiz aufgenommen, werden sie einer eingehenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Für diese ist massgeblich der NDB zuständig.

Zur Aufnahme vorgeschlagenen Personen werden im Rahmen der Aufnahmeprüfung durch das SEM bei der Identitätsabklärung Fingerabdrücke abgenommen. Diese sowie die Personalien werden in den Migrations- und Fahndungsdatenbanken überprüft. Ausserdem werden Identitätsdokumente und weitere relevante Dokumente auf Echtheit überprüft und in den Fahndungssystemen abgeglichen.

Angesichts der geschilderten Sicherheitsmassnahmen erachtet es der Bundesrat als unverhältnismässig, die Aufnahme von schutzbedürftigen syrischen Staatsbürgern im Rahmen des Resettlement-Programms aufgrund der eingangs geschilderten Situation auszusetzen.

Antwort des Bundesrates.