17.3917 · Interpellation · 2017-09-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Rund 130 000 Tibeterinnen und Tibeter leben weltweit im Exil, davon etwa 7500 in der Schweiz. Der grösste Teil lebt in Indien und Nepal - beides Länder, welche die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet haben. Heute (Stand September 2017) sind rund 300 Tibeter von einem Negativentscheid betroffen und erhielten eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz. Rückführungen nach Tibet (Volksrepublik China) werden in der geltenden Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge können Wegweisungen nur in einen Drittstaat erfolgen. Aufgrund der jüngsten Ausschaffungen nach Indien (Oktober 2016) und Nepal (Februar 2017) herrscht eine grosse Verunsicherung in der tibetischen Diaspora. In letzter Zeit tauchten Berichte in europäischen Medien auf, die besagen, dass diese 300 abgewiesenen Asylbewerber rückgeführt werden. Kurz darauf hat sich ein junger Tibeter das Leben genommen, um die Weltöffentlichkeit auf die prekäre Lage seines Volkes aufmerksam zu machen. In seinem Abschiedsbrief hat er unter anderem auch die Schweizer Regierung gebeten, von der Ausschaffung dieser 300 abgewiesenen Asylsuchenden abzusehen.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Tibeter wurden bisher rückgeführt und in welche Staaten?
2. Welche Vorkehrungen und Abklärungen im persönlichen Umfeld der Weggewiesenen finden in Bezug auf die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz statt?
3. Teilt er die Ansicht, dass gefundene oder abgegebene Ausweisdokumente bei den jeweiligen Botschaften der Drittstaaten auf die Echtheit und Gültigkeit überprüft werden müssen?
4. Wie beurteilt er die Lage hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes abgewiesener Asylsuchender bei Rückführungen nach Nepal und Indien? Was unternimmt er, um die Sicherheit und den Schutz der ausgewiesenen Personen bei der Einreise und auch längerfristig in diesen Staaten zu garantieren?
5. Ist er bereit, rückgeführten Personen wieder Schutz in der Schweiz zu gewähren, wenn sie aufgrund ihrer tibetischen Herkunft im Drittstaat keinen legalen Aufenthalt haben und deshalb verfolgt und verhaftet werden?
6. Zahlreiche abgewiesene Asylsuchende kommen der Mitwirkungspflicht nach, werden jedoch nicht von der indischen respektive nepalesischen Botschaft angehört. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um ihnen eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit der Wegweisung zu gewähren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist bei der statistischen Erfassung von Personen die Staatsangehörigkeit massgebend, nicht die Ethnie. Ebenso wenig werden die genauen Drittstaaten, in welche Personen zurückgeführt wurden, statistisch festgehalten. Aufgrund der tiefen Fallzahlen kann allerdings bestätigt werden, dass seit dem Jahr 2010 lediglich die beiden in der Interpellation erwähnten Personen tibetischer Ethnie in die jeweiligen Staaten zurückgeführt wurden.
2. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 des Asylgesetzes). Das SEM prüft in jedem Einzelfall die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. Grundlage für diese Prüfung bilden die Aussagen, die die asylsuchende Person in ihrer Anhörung zu den Asylgründen sowie in ihrer Befragung zur Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gemacht hat, sowie die dazu eingereichten Identitätsdokumente und übrigen Beweismittel.
3. Personendaten von Asylsuchenden dürfen gegenüber Heimat- und Herkunftsstaaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden (Art. 97 Abs. 1 des Asylgesetzes). Ist im Einzelfall nicht geklärt, ob es sich um einen Heimat- oder Drittstaat der asylsuchenden Person handelt, sieht das SEM von einer Überprüfung von Ausweisdokumenten über die entsprechenden staatlichen Behörden ab.
4. Das SEM prüft in jedem Einzelfall, ob der Vollzug der Wegweisung in das konkrete Zielland zulässig, zumutbar und möglich ist. Ein systematisches Monitoring weggewiesener Personen ist nicht vorgesehen. Bei der Durchführung einer begleiteten Rückführung in den Herkunftsstaat wird die zuständige schweizerische Vertretung vom SEM vorgängig informiert. Nach erfolgter Einreise in den Herkunftsstaat erlöschen die Befugnisse der schweizerischen Behörden.
5. Einer ausländischen Person, welche sich in einem Drittstaat aufhält, steht die Möglichkeit offen, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung aus humanitären Gründen um Einreise in die Schweiz zu ersuchen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
6. Gemäss Artikel 83 Absatz 2 des Ausländergesetzes (AuG) ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Verunmöglicht eine Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzung der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen). Bei rechtskräftig weggewiesenen Personen tibetischer Ethnie sind die Angaben zur Identität und Herkunft aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung häufig nicht gesichert. Gleichzeitig werden ihre Vorbringen bezüglich des Sozialisierungsraums in der Volksrepublik China als unglaubhaft beurteilt. Daher besteht die Annahme, dass die betreffenden Personen in einen Drittstaat ausreisen können.
Antwort des Bundesrates.