17.3925 · Motion · 2017-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Raumplanungsverordnung so zu ändern, dass die Sachpläne dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten sind und das Parlament die Möglichkeit hat, diese Sachpläne zu ändern.
Begründung
In zahlreichen Bereichen spielen Sachpläne aus der Raumplanung eine zunehmend wichtigere Rolle.
Beispielsweise sieht das Asylgesetz, über das wir am 5. Juni 2016 abgestimmt haben, ein Plangenehmigungsverfahren für Zentren des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender vor. Teil dieses Verfahrens ist die Genehmigung des Sachplans Asyl durch den Bund. Im konkreten Fall haben sich in Bezug auf die Wahl der zweckmässigsten Standorte solcher Zentren grössere Konflikte zwischen der Sichtweise der Kantone und derjenigen des Bundes gezeigt.
Mit der Raumplanungsverordnung gibt sich der Bundesrat das Recht, die Sachpläne nicht nur zu erstellen und das ganze Verfahren durchzuführen, sondern sie auch definitiv zu verabschieden.
Damit die Bevölkerung und die Kantone besser vertreten werden und das Mitwirkungsprinzip nach Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes eingehalten wird, muss vorgesehen werden, dass die Sachpläne des Bundes durch das Bundesparlament genehmigt werden, ganz so, wie es generell in den Kantonen mit den Richtplänen geschieht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Sachpläne sind das zentrale Planungsinstrument des Bundes, um seine raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abstimmen und mit den Kantonen koordinieren zu können. In die Sachpläne werden raumrelevante, koordinationsbedürftige Vorhaben in denjenigen Sachgebieten aufgenommen, in denen die Bundesverfassung dem Bund umfassende Kompetenzen einräumt.
Artikel 13 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verlangt, dass der Bund bei der Erarbeitung der Sachpläne mit den Kantonen zusammenarbeitet. Zudem gilt Artikel 4 Absatz 2 RPG, wonach die Planungsbehörden dafür zu sorgen haben, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann, auch für das Sachplanverfahren. Auf Verordnungsstufe wird detailliert geregelt, wie und in welchen Planungsphasen der Einbezug und die Anhörung der Kantone und Gemeinden sowie die Mitwirkung der Bevölkerung zu erfolgen haben (vgl. Art. 17ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Nach Artikel 21 Absatz 1 RPV werden die Sachpläne durch den Bundesrat verabschiedet. Artikel 21 Absatz 2 RPV verlangt vom Bundesrat, dass er in Wahrnehmung seines planerischen Ermessens insbesondere sicherstellt, dass allfällige Widersprüche mit den geltenden kantonalen Richtplänen ausgeräumt sind und dass auch die übrigen raumrelevanten Anliegen von Bund und Kantonen sachgerecht berücksichtigt sind.
Mit den geltenden Bestimmungen können die Kantone, Gemeinden und die Bevölkerung direkt ihre Interessen bei der Sachplanung einbringen. Aus Sicht des Bundesrates hat sich das Verfahren bei den verschiedenen Sachplänen bewährt. Ein parlamentarisches Verfahren wäre mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitbedarf verbunden. Dies würde es erschweren, mit der Sachplanung rasch auf neue Bedürfnisse reagieren zu können, wie sie sich beispielsweise im Bereich des Asylwesens stellen. Aufgrund der Fülle der Sachplangeschäfte, deren technischer Natur und deren Detaillierungsgrad erachtet es der Bundesrat nicht als zielführend, die Sachpläne dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Dazu kommt, dass die Bundesversammlung in den von der Sachplanung betroffenen Aufgabenbereichen in der Regel über Mitwirkungsmöglichkeiten verfügt (z. B. bei der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur). Im Übrigen wäre auch zu prüfen, ob in einer Bundesratsverordnung überhaupt eine Zuständigkeit des Parlamentes begründet werden könnte.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.