17.3933 · Interpellation · 2017-09-29
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
Die Medien haben ein Strafverfahren gegen Rifaat Al-Assad, den Onkel des syrischen Staatspräsidenten Baschar Al-Assad, wegen Kriegsverbrechen publik gemacht. Dieses Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft vor beinahe vier Jahren eröffnet. Nach Angaben der Anwälte - diese haben beim Bundesstrafgericht sogar eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht - wurde in diesem Verfahren bislang so gut wie nichts an Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die beschuldigte Person sei ein einziges Mal, 2015, einvernommen worden, auf Weisung des Bundesstrafgerichtes, also gegen den Willen der Bundesanwaltschaft. Bislang habe es keine Gegenüberstellung mit den klagenden Parteien gegeben, und es sei zu keinen Beweisaufnahmen, namentlich anhand einer Liste von Zeuginnen und Zeugen, gekommen. In der gleichen Zeit wurden in Frankreich, in Spanien und in England nach und nach die Vermögenswerte von Rifaat Al-Assad beschlagnahmt. In Frankreich wird Rifaat Al-Assad wegen Hehlerei mit unrechtmässig verwendeten öffentlichen Geldern und wegen Geldwäscherei verfolgt.
In ihrer Antwort auf entsprechende Fragen des "Matin Dimanche" und der "Sonntags-Zeitung" verweist die Bundesanwaltschaft auf die Komplexität des Falls und den weit zurückliegenden Tatzeitpunkt.
Ich stelle der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft folgende Fragen:
1. Warum hat die Bundesanwaltschaft bis heute praktisch keine Untersuchungshandlung in diesem Verfahren vorgenommen?
2. Warum hat sie die von den Parteien vorgebrachten Beweise nicht abgenommen?
3. Warum hat sie keine Gegenüberstellung mit den Opfern durchgeführt?
Antrag des Bundesrates
Antwort der Aufsichtsbehörde
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Die Interpellation betrifft ein laufendes Strafverfahren der Bundesanwaltschaft (BA). In diesem wurde beim Bundesstrafgericht von einem Opfervertreter eine Beschwerde gegen die BA eingereicht, welche die in den drei Interpellationsfragen aufgeworfenen Themenbereiche betrifft. Die BA wird dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zuhanden des Gerichtes Stellung nehmen. Die inhaltliche Kontrolle von Entscheiden bzw. der Verfahrensführung der BA im konkreten Einzelfall ist dem zuständigen Gericht vorbehalten und nicht Gegenstand der parlamentarischen Oberaufsicht (Art. 26 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes).
Antwort der Aufsichtsbehörde