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17.3941 · Motion · 2017-09-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) so anzupassen, dass beim Verkauf von Immobilien nicht mehr die grösstmögliche Rendite, sondern der gesellschaftliche Nutzen sowie die Umsetzung von bundesrätlichen Strategien im Vordergrund stehen.

Begründung

Im Frühling wurde die in einem Wohnquartier von Bern gelegene ehemalige Eidgenössische Alkoholverwaltung zu einem Preis von über 35 Millionen Franken an den Meistbietenden verkauft. Die Glandon Apartment AG will an zentraler Lage Business-Apartments für kurzfristige Mieter zu gehobenen Preisen einrichten. Diese Nutzung steht im Widerspruch zu kommunalen Quartierentwicklungsplänen und zu Raumentwicklungsstrategien des Bundesrates.

So hat der Bundesrat in seinem strategischen Bericht "Agglomerationspolitik des Bundes 2016 plus" festgestellt, dass Bevölkerungswachstum und die Attraktivität der Kernstädte zu steigenden Mieten und damit zu "Verdrängungseffekten bei sozial schwachen Bevölkerungsgruppen" führen (S. 27). Ziel der Agglomerationspolitik des Bundes sei deshalb, die gesellschaftliche Integration der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Dazu gehöre auch die Entwicklung von bezahlbarem Wohnraum in Städten und Agglomerationen oder die Initiierung von Impulsprojekten "zur Schaffung eines ausreichenden und bedürfnisgerechten Wohnraumangebots" (S. 49).

Eine Desinvestitionspolitik, die sich grundsätzlich am Kriterium des "Marktpreises" orientiert, trägt der Agglomerationsstrategie und der gesellschaftlichen Verantwortung der öffentlichen Gemeinwesen zu wenig Rechnung. Sie steht zudem im Widerspruch zu den Weisungen zum nachhaltigen Immobilienmanagement des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Diese fordern, "in allen Phasen des Immobilienlebenszyklus die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt in ausgewogener Weise" zu berücksichtigen.

Durch eine Anpassung der VILB ermöglicht es der Bundesrat den zuständigen Organen, beim Verkauf von Immobilien des Bundes bzw. der Regiebetriebe des Bundes eine Abwägung zwischen finanziellen und gesellschaftlich-raumplanerischen Interessen zu machen und die übergeordneten bundesrätlichen Ziele umzusetzen. Erweitert werden müssten insbesondere die strategischen Ziele (Art. 2) und die Desinvestitionsgrundsätze (Art. 13).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Eidgenössische Finanzdepartement (Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL) hat im Auftrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung eine Liegenschaft in der Dienstleistungszone im Berner Länggass-Quartier zu einem Richtpreis von 35 Millionen Franken öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Es handelt sich dabei um eine Desinvestition. Der Verkaufspreis lag schliesslich unter dem Richtpreis, jedoch um zwei Drittel höher als das von der Stadt Bern eingereichte Kaufangebot. Der Verkaufszuschlag fiel deshalb auf einen Mitbewerber der Stadt Bern.

Die Liegenschaften im Portfolio des Bundes dienen der angemessenen Versorgung der Bundesverwaltung und somit dem Eigengebrauch. Die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (BLO) haben gemäss der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB; SR 172.010.21) die Aufgabe, dieses Portfolio mit dem strategischen Ziel einer langfristigen Kosten-Nutzen-Optimierung zu bewirtschaften. Für den Raum Bern hat der Bundesrat ausserdem das Eidgenössische Finanzdepartement (BBL) mit der Umsetzung des Unterbringungskonzeptes 2024 beauftragt.

Desinvestitionen ermöglichen es dem Bund, Investitionen zur Optimierung des Immobilienportfolios zu tätigen. Dies betrifft beispielsweise Standortkonzentrationen, Gebäudesanierungen oder Neubauten.

Auflagen an die Käuferschaft sind von der Seite des Bundes nicht möglich. Es ist Sache der Kantone und Gemeinden, die Möglichkeit von Umnutzungen in ihren Bauzonen zu steuern, beispielsweise über die kommunale Bauordnung. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als zweckmässig, die VILB anzupassen.

Aufgrund der Zusammensetzung der Immobilienportfolios sind Desinvestitionen der BLO nicht dafür geeignet, wohnpolitische Ziele zu fördern. Die Immobilienportfolios könnten von ihrer Nutzung, ihrer Lage und ihrer Grösse her nur einen marginalen und kantonal unausgeglichenen Beitrag zur Erreichung von wohnpolitischen Zielen des Bundes leisten. Der Bundesrat priorisiert deshalb bei Desinvestitionen die Ziele seiner BLO. Die Desinvestitionen kommen auf diese Weise dem Bundeshaushalt respektive allen Steuerpflichtigen zugute.

Der Einfluss der Desinvestitionen des Bundes auf den Immobilienmarkt allgemein ist zudem vernachlässigbar, weil der Bund im Verhältnis zum gesamten Immobilienbestand der Schweiz nur minimale Flächen freisetzt. Die Liegenschaften in den Immobilienportfolios des Bundes dienen ausschliesslich der Deckung der räumlichen Bedürfnisse der Bundesverwaltung (meist Büroräumlichkeiten). Desinvestitionen des Bundes lösen deshalb keine Verdrängungseffekte und keine Segregation aus. Im Gegenteil wird bei Desinvestitionen zusätzlicher Raum frei, welcher der fortschreitenden Suburbanisierung und Verdrängungseffekten entgegenwirken kann.

Beim Verkauf von nicht mehr benötigten Liegenschaften muss sich der Bund an sämtliche gesetzlichen Vorgaben halten. Die Wohnungsinventare der Gemeinden sind seit Frühling 2017 veröffentlicht, und in den Gemeinden, in denen der festgestellte Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, dürfen keine Zweitwohnungen bewilligt werden (Art. 6 des Zweitwohnungsgesetzes).

Die in der Schweiz liegenden Wohnobjekte des Bundes machen ohnehin nur 8 Prozent des Anschaffungswertes des Immobilienportfolios des BBL aus. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Objekte, die vom Zoll genutzt und entsprechend in der Nähe eines Grenzüberganges und an der Landesgrenze stehen. Vom Zweitwohnungsgesetz sind diese Wohnungen kaum betroffen. Ausserdem lassen sich für diese Lagen im Falle einer Desinvestition wenig Käufer finden. Die restlichen 92 Prozent sind entweder keine Wohnobjekte, oder sie stehen im Ausland.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.