17.3948 · Interpellation · 2017-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss einem Entscheid der IV und des Bundesgerichtes wurde einer Frau mit einer diagnostizierten Depression keine IV-Rente zugesprochen, weil es nicht erwiesen sei, dass sie "therapieresistent" sei. Aus Fachkreisen und von Betroffenen ist zu hören, dass Menschen mit mittelschweren Depressionen praktisch keine Chance mehr haben, eine IV-Rente zu erhalten. Der Nachweis, dass jemand "therapieresistent" sei, sei schwer zu erbringen. Diese Vorgabe führe in Bezug auf IV-Leistungen auch zu einer Diskriminierung von psychisch Kranken im Vergleich zu Menschen mit somatischen Leiden. Seitens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wurde im Verlaufe der Berichterstattung über den obenerwähnten Bundesgerichtsentscheid von einem Kriterienkatalog gesprochen, welcher bei der Prüfung des Rentenanspruchs beigezogen werde.
In Fachkreisen und bei Sozialversicherungs-Anwälten wird festgestellt, dass sowohl seitens des Bundesgerichtes, aber auch bei den IV-Stellen eine zunehmende Verschärfung der Praxis festgestellt wird und mittelschwer Depressive aufgrund dieser Verschärfung keine Aussicht mehr auf eine IV-Rente haben.
In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wie hat sich die Zahl der IV-Renten für Menschen mit mittelschweren und schweren Depressionen in den letzten Jahren entwickelt?
2. Wie sieht der vom BSV erwähnte Kriterienkatalog aus? Wie hat sich die Anwendung des Kriterienkatalogs auf die Zahl der Berentungen ausgewirkt?
3. Wie stellt er sich dazu, dass aufgrund der beschriebenen Entwicklung Personen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere mit Depressionen, gegenüber Personen mit somatischen Erkrankungen in der Zusprechung von IV-Leistungen diskriminiert werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Zahl der Neurenten hat in den letzten Jahren insgesamt abgenommen. Trotz dieser Abnahme ist in den Jahren 2015/16 ein Anstieg der Neurenten für Personen mit psychischen Leiden zu verzeichnen. In dieser Kategorie finden sich auch die Renten, bei denen eine Depression als invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen war. Detaillierte Angaben zu den mittelschweren und schweren Depressionen lassen sich jedoch aufgrund der vorhandenen statistischen Angaben nicht machen.
2. In der Stellungnahme zur Interpellation Graber Konrad 17.3366, "Qualitätssicherung bei Rentenanpassungen infolge von somatoformen Schmerzstörungen", hat der Bundesrat bereits ausführlich zu den Entwicklungen im Abklärungs- und Beweisverfahren der IV im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) und damit zu dem in der Interpellation erwähnten Kriterienkatalog Stellung genommen. Nach dieser Rechtsprechung soll das tatsächliche Leistungsvermögen bei psychosomatischen Leiden anhand eines strukturierten Beweisverfahrens (Feststellung der Gesundheitsschädigung und des funktionellen Schweregrades, Konsistenzprüfung) ergebnisoffen und einzelfallgerecht bewertet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht einen Schritt weiter als das Bundesgericht und wendet das neue Beweisverfahren bei allen gesundheitlichen Leiden in der IV an, also auch bei Depressionen. Dazu wurde ein auf den Indikatoren des Bundesgerichtes basierender, einheitlicher Gutachtensauftrag mit einem einheitlichen Fragenkatalog für alle Arten von medizinischen Begutachtungen in der IV entwickelt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015). Die in der IV per 1. Januar 2018 in Kraft tretende überarbeitete Fassung der Gutachtensstruktur basiert auf den aktuellsten Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie und den Indikatoren des Bundesgerichtes.
Die konsequente Umstellung auf das für alle Arten von Gesundheitsschäden ausgerichtete, ergebnisoffene und ressourcenorientierte Abklärungsverfahren liegt erst knapp zwei Jahre zurück, weshalb noch keine gefestigten Aussagen über die Auswirkungen gemacht werden können. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, zeigen die Zahlen jedoch eine stabile Entwicklung der Neurentenquote auf.
3. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt dann vor, wenn die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann und die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person deshalb alle zumutbaren Behandlungen durchführen zu lassen, sowohl bei somatischen wie auch bei psychischen Beeinträchtigungen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes nimmt diesen Grundsatz auf und geht davon aus, dass leichte und mittelschwere Depressionen in der Regel therapeutisch gut angehbar sind. Die gesamtschweizerischen Zahlen hinsichtlich der von der IV zugesprochenen Renten lassen zudem keine rückläufige Quote in der Zusprache von Renten basierend auf einem psychischen Gesundheitsschaden erkennen. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass nicht von einer Diskriminierung von Personen mit psychischen Erkrankungen gegenüber Personen mit somatischen Erkrankungen gesprochen werden kann.
Antwort des Bundesrates.