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17.3985 · Interpellation · 2017-11-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des BGE 6B_1273/2016 und des Einflusses dieses Entscheids auf die Arbeit der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden - denkt der Bundesrat nicht, dass Artikel 19b BetmG auf jeden Fall in eine Sackgasse führt?

2. Trägt diese Gesetzesbestimmung, zumindest so, wie sie das Bundesgericht auslegt, nicht dazu bei, eine Botschaft zu vermitteln, die jegliche ernsthafte Präventionspolitik untergräbt, insbesondere gegenüber der Jugend?

3. Ist es möglich, dass die seit einigen Jahren angewandte Strafrechtspolitik in diesem Punkt gescheitert ist und dass der Zeitpunkt gekommen ist, den Rückwärtsgang einzulegen, sodass wieder klare Botschaften vermittelt werden - gegenüber unserer Jugend, den Konsumentinnen und Konsumenten und natürlich der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden?

Begründung

Ein Bundesgerichtsentscheid vom 6. September 2017 (6B_1273/2016) hat nicht nur bei der Kantonspolizei des betroffenen Kantons (Basel-Stadt), sondern in der ganzen Schweiz Verwirrung gestiftet (oder sollte man vielleicht sagen: die Verwirrung vollendet?). Gerade die Polizei, die das Gesetz anwenden soll, weiss im Grunde nicht mehr, was das BetmG (Art. 19b) überhaupt verlangt. Fachpersonen im Suchtbereich sprechen diesbezüglich von einem Missklang, einer Situation, die unhaltbar geworden ist (für Präventionsfachpersonen wie auch für die Polizei) - in dem Sinne, dass laut Jean-Félix Savary niemand mehr wisse, was das Gesetz besagt (Groupement romand d'études des addictions (Grea) / 22. September 2017).

Stellungnahme des Bundesrates

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Der blosse Besitz geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum ist gemäss Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) nicht strafbar. Mit Entscheid vom 6. September 2017 stellt das Bundesgericht klar, dass dieses als vom Betäubungsmittelgesetz explizit als straffreie Vorbereitungshandlung deklarierte Verhalten bei einer Verfahrenseinstellung folglich keinen Anlass für eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO bilden kann. Vor diesem Hintergrund lassen sich die gestellten Fragen wie folgt beantworten:

1. Das Urteil klärt die strafprozessualen Folgen von Artikel 19b BetmG, sofern kein anderer Tatvorwurf erhoben wurde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt damit zu einer Harmonisierung der Praxis der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Eine solche Vereinheitlichung ist Aufgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Änderung des im Grundsatz seit 1975 in Kraft stehenden Artikels 19b BetmG zu erwägen, zumal das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu dieser Bestimmung im erwähnten Entscheid bestätigt hat.

2./3. Das geltende Betäubungsmittelgesetz regelt das in der schweizerischen Drogenpolitik bewährte Viersäulenprinzip (Prävention, Therapie, Schadenminderung sowie Repression und Kontrolle). Im Gesetz finden sich deshalb sowohl Strafbestimmungen, die als Kontroll- und Repressionsmassnahmen dienen, als auch Präventionsbestimmungen. Die bundesgerichtliche Klärung der strafprozessualen Folgen von Artikel 19b BetmG beeinträchtigt nach Auffassung des Bundesrates das Zusammenwirken der einerseits auf Repression und andererseits auf Prävention abzielenden gesetzlichen Vorgaben nicht. So bleibt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen nach Artikel 19a BetmG strafbar, wohingegen Artikel 19b BetmG die Straflosigkeit einer Vorbereitungshandlung für den eigenen Konsum regelt.

Im Übrigen ändert dieses Urteil nach dem Verständnis des Bundesrates nichts daran, dass zur Abklärung des Vorliegens einer strafbaren Handlung (bspw. gemäss Art. 19a BetmG) ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Es hat aber zur Folge, dass bei Feststellung der Straflosigkeit einer Handlung die daraus entstandenen Kosten nicht der beschuldigten Person, sondern grundsätzlich der Staatskasse zu belasten sind (Art. 423 StPO).

Antwort des Bundesrates.