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17.3992 · Motion · 2017-11-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) mit dem Inhalt vorzulegen, die Definition der Vergewaltigung breiter zu fassen und sie auf die sexuelle Nötigung auszuweiten - unabhängig vom Geschlecht des Opfers.

Begründung

Artikel 190 StGB definiert die Vergewaltigung noch immer als eine Nötigung einer weiblichen Person zur Duldung des Beischlafs.

Eine Vergewaltigung ist deshalb nur denkbar, wenn die handelnde Person ein Mann und das Opfer eine Frau ist. Wenn aber beispielsweise Analverkehr oder Fellatio erzwungen werden, fällt dies unter Artikel 189 StGB der sexuellen Nötigung. Ein Problem ist, dass die Mindeststrafe bei sexueller Nötigung tiefer ist und homosexuelle Männer nach geltendem Recht keine Opfer einer Vergewaltigung sein können.

Im Frühling 2017 hat das Parlament den Bundesrat ermächtigt, die Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) zu ratifizieren.

Artikel 36 der Konvention definiert die Vergewaltigung unabhängig vom Geschlecht.

Der Bundesrat verneinte in seiner Stellungnahme zu einer ähnlichen Motion von Nationalrat Hiltpold (14.3651) einen dringenden Handlungsbedarf. Er anerkannte jedoch, dass in der Schweiz im Vergleich zur internationalen Rechtspraxis die Definition der Vergewaltigung enger gefasst ist. Er erachtete es als notwendig, die Ratifizierung der Istanbul-Konvention abzuwarten. Das ist nun geschehen.

Angesichts der in mehreren Ländern - darunter die Schweiz - geführten Debatten zu den Themen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung ist der Zeitpunkt günstig, das Schweizer Recht weiterzuentwickeln, um es auf die heutigen Anforderungen und die gegenwärtige Situation abzustimmen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hatte in seinen Stellungnahmen zur Interpellation Hiltpold 13.3485 und zur Motion Hiltpold 14.3651 in Aussicht gestellt, im Rahmen der Arbeiten zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch zu prüfen, ob eine Revision der Artikel 189 (Sexuelle Nötigung) und 190 (Vergewaltigung) StGB erforderlich sei. Diese Prüfung ist in der Zwischenzeit vorgenommen worden. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen im Frühjahr 2018 beschliessen wird. Darin wird eine Revision der Artikel 189 und 190 StGB im Sinne der Motion vorgeschlagen. Allerdings sollen nicht sämtliche abgenötigten sexuellen Handlungen, sondern nur die abgenötigten beischlafsähnlichen Handlungen neu vom Begriff "Vergewaltigung" erfasst werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.