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17.4053 · Interpellation · 2017-12-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten gilt seit 2012, geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück und regelt die Pflicht zur Deklaration von Holzart und Holzherkunft bei Rund- und Rohhölzern sowie bestimmten Holzprodukten aus Massivholz. Die Erfüllung der Deklarationspflicht wird vom Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) kontrolliert.

Nun gibt es verschiedene Unternehmen, welche nicht hauptsächlich Holz vertreiben, sondern dieses Produkt als Nebenprodukt anbieten (beispielsweise Dekoartikel). Der Verkauf dieser Produkte macht nur einen geringen Teil des Umsatzes aus. Trotzdem können diese Unternehmen vom BFK kontrolliert werden und müssen gegebenenfalls die Deklarationspflicht für die Artikel gemäss Verordnung erfüllen können. Bei Nichterfüllung der Deklarationspflicht droht eine Busse. Dies bedeutet je nach Grösse des Unternehmens einen beträchtlichen Aufwand, handelt es sich doch nicht um Fachexperten im Bereich Holz.

Falls Unternehmen, bei welchen der Verkauf von Holzprodukten nur einen geringen Teil des Umsatzes ausmacht, von einer erleichterten Deklarationspflicht profitieren oder gar von der Deklarationspflicht enthoben werden könnten, würde dies einen beträchtlichen Bürokratieabbau bedeuten und das BFK von Kontrollaufwand entlasten.

Gerne bitte ich den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele Betriebe kontrolliert das BFK jährlich hinsichtlich Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte? Bei welchem Anteil handelt es sich um KMU-Betriebe? Wie viele von den kontrollierten Betrieben sind nicht hauptsächlich im Verkauf von Holzprodukten tätig?

2. Gibt es erleichterte Deklarationspflichten bezüglich Holz für Unternehmen, welche nicht hauptsächlich Holz vertreiben? Falls nicht, wie wäre es möglich, solche Erleichterungen einzuführen oder diese Unternehmen von der Deklarationspflicht auszunehmen, ohne dass dem gesetzlichen Willen widersprochen würde?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die vom Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) durchgeführten Kontrollen erfolgen als Stichproben oder als gezielte Prüfungen aufgrund von begründeten Hinweisen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten; SR 944.021). In den Jahren 2012 bis 2015 überprüfte das BFK in der Mehrheit grosse Unternehmen, die zahlreiche deklarationspflichtige Produkte verkaufen. In den Jahren 2016 und 2017 kontrollierte das BFK unter anderem vermehrt kleinere und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen, welche nicht hauptsächlich Holz und Holzprodukte vertreiben.

Das BFK führt jährlich im Schnitt rund 110 Kontrollen durch. In den Jahren 2016 und 2017 wurden rund 140 Kontrollen bei KMU durchgeführt. Im selben Zeitraum wurden rund 30 Unternehmen, die nicht hauptsächlich im Verkauf von Holz und Holzprodukten tätig sind, kontrolliert.

2. Erleichterte Deklarationspflichten bezüglich Holz und Holzprodukten für Unternehmen, welche diese nicht hauptsächlich vertreiben, sind in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Verordnung erfasst nicht jedes Holzprodukt; so fallen Dekoartikel bereits heute nicht unter die Deklarationspflicht. Gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung hat das WBF den Geltungsbereich bewusst nur auf Produkte erstreckt, deren Herkunft und Art sich relativ leicht ermitteln lassen (siehe Anhang Verordnung des WBF vom 7. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten; SR 944.021.1). Zur administrativen Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen besteht schon eine Bestimmung (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates), wonach bei Einzelanfertigungen und Kleinserien ein "Firmensteckbrief" genügt, in dem pro Holzart auf das vorangegangene Jahr bezogen deklariert wird, woher die Hölzer einer bestimmten Art kamen. Die Verordnung des Bundesrates sieht ausserdem verschiedene Möglichkeiten für die Deklaration der Holzart (Art. 2 Abs. 3-5) und der Holzherkunft (Art. 3 Abs. 3-6) vor. Das BFK hat schliesslich eine Wegleitung veröffentlicht, die praxisnah die verschiedenen Deklarationsmöglichkeiten erläutert. Für weitere Erleichterungen wäre eine Verordnungsänderung nötig. Die beiden gleichlautenden Motionen Flückiger Sylvia 17.3843 und Föhn 17.3855, "Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz", die jeweils im Erstrat bereits angenommen wurden, verlangen für die Schweiz eine analoge Regelung wie die EU Timber Regulation (EUTR). Die EUTR hat das Ziel, zu verhindern, dass Holz aus illegalem Holzschlag in Verkehr gelangt, und berücksichtigt damit relevante Ziele der derzeitigen Deklarationsvorschrift in der Schweiz. Eine Aufhebung der Deklarationspflicht im Zusammenhang mit den genannten Motionen ist daher anzustreben. Die verantwortlichen Departemente haben mit den entsprechenden Arbeiten bereits begonnen.

Antwort des Bundesrates.